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Ver­brau­cher­schüt­zer kämp­fen wei­ter für Provisionsverbot
Kredite auch mit Restschuldversicherung

Die Bun­des­re­gie­rung soll­te nach Ansicht des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands den Ver­brau­cher­schutz stär­ken und die durch die euro­päi­sche Finanz­markt­richt­li­nie (Mifid II) eröff­ne­te Chan­cen für ein Pro­vi­si­ons­ver­bot nut­zen. Zumin­dest ist nach Ansicht der Ver­brau­cher­schüt­zer die unmiss­ver­ständ­li­che Offen­le­gung der Pro­vi­sio­nen in Euro und Cent not­wen­dig, damit die abhän­gi­ge pro­vi­si­ons­ba­sier­te Bera­tung ein Preis­schild bekom­me. Zudem müs­se die Hono­rar­be­ra­tung nicht nur für Finanz­an­la­gen, son­dern auch für Ver­si­che­rungs­pro­duk­te geöff­net werden.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat­te den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Novel­lie­rung von Finanz­markt­vor­schrif­ten auf­grund euro­päi­scher Rechts­ak­te (Finanz­markt-Novel­lie­rungs­ge­setz – Fima­noG) den Län­dern und Ver­bän­den zur Dis­kus­si­on gestellt. Die­se hat­ten bis ver­gan­ge­nen Frei­tag Zeit zur Stellungnahme.

Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e.V. (VZBV) nutz­te die Gele­gen­heit, um erneut auf ein all­ge­mei­nes Pro­vi­si­ons­ver­bot zu drän­gen. Ein sol­ches habe sich in Groß­bri­tan­ni­en und den Nie­der­lan­den bewährt. Hier­zu gibt es aller­dings auch ande­re Meinungen.

 

Hono­rar­be­ra­tung auf alle Kapi­tal­spar­pro­duk­te ausweiten

Grund­sätz­lich stel­len die Ver­brau­cher­schüt­zer fest: „Der VZBV ist über­zeugt, dass sich der imma­nen­te Inter­es­sens­kon­flikt in der Pro­vi­si­ons­be­ra­tung nur durch ein Pro­vi­si­ons­ver­bot voll­stän­dig lösen lässt.“

Da aber auch die aktu­el­le Regie­rungs­ko­ali­ti­on ein Neben­ein­an­der bei­der Bera­tungs­for­men bestehen las­sen will, for­dert der VZBV zumin­dest eine kla­re Begriffs­be­stim­mung der unab­hän­gi­gen Bera­tung, die nur für die Hono­rar­be­ra­tung in Fra­ge komme.

Dane­ben sei die Begren­zung der Hono­rar­be­ra­tung auf die Berei­che Wert­pa­pie­re und Ver­mö­gens­an­la­gen viel zu eng gefasst. „Durch einen sol­chen pro­dukt­seg­men­tier­ten Regu­lie­rungs­an­satz wird die Ursprungs­idee der Hono­rar­be­ra­tung ausgehebelt.“

Des­halb müs­se sich die Hono­rar­be­ra­tung auch auf ande­re Kapi­tal­an­la­gen wie Ver­si­che­run­gen, Bau­spar­plä­ne oder Spar­an­la­gen erstre­cken können.

 

Pro­vi­si­ons­be­ra­tung muss durch Offen­le­gung Preis­schild bekommen

„Ver­brau­chern ist vor Ver­trags­ab­schluss in kla­rer und leicht ver­ständ­li­cher Form mit­zu­tei­len, mit wel­chen Kos­ten sie über den Umweg von Pro­vi­sio­nen, ande­ren Rück­ver­gü­tun­gen und sons­ti­gen Ver­triebs­ver­gü­tun­gen belas­tet wer­den“, heißt es in der Stel­lung­nah­me wei­ter. Für Bestands­pro­vi­sio­nen bedür­fe es einer geson­der­ten Infor­ma­ti­on, for­dert der VZBV.

Nur durch eine sol­che Offen­le­gung der Ver­gü­tung las­se sich das Eigen­in­ter­es­se des Ver­käu­fers fest­stel­len. „Die Auf­klä­rung ist in Euro und Cent zu füh­ren“, schreibt der VZBV in sei­ner 18 Sei­ten umfas­sen­den Stellungnahme.

Man­fred Brüss

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