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November 2015

EU-Par­la­ment beschließt Versicherungsvertriebs-Richtlinie

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat sich heu­te abschlie­ßend mit der Ver­si­che­rungs­ver­triebs-Richt­li­nie (IDD) befasst, die dann inner­halb von zwei Jah­ren in natio­na­les Recht umzu­set­zen ist. Die Richt­li­nie zielt nur auf eine Min­dest­har­mo­ni­sie­rung ab. Die Regu­lie­rung wird auf jede Art des Ver­triebs ausgeweitet.

Das Euro­päi­sche Par­la­ment hat auf sei­ner heu­ti­gen Ple­nar­sit­zung abschlie­ßend über die Ver­si­che­rungs­ver­triebs-Richt­li­nie (Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve – IDD) bera­ten. Das Kom­pro­miss­pa­pier war zuvor in den soge­nann­ten Tri­log-Ver­hand­lun­gen zwi­schen Euro­päi­schem Par­la­ment, EU-Kom­mis­si­on und Euro­päi­schem Rat aus­ge­han­delt worden.

Die vom feder­füh­ren­den Aus­schuss für Wirt­schaft und Wäh­rung (Econ) mit brei­ter Zustim­mung beschlos­se­ne Vor­la­ge wur­de vom Par­la­ment gebil­ligt, wie das Büro des zustän­di­gen Bericht­erstat­ters, des deut­schen Euro­pa­ab­ge­ord­ne­ten Dr. Wer­ner Lan­gen (CDU), in Straß­burg mit­teil­te. Der Euro­päi­sche Rat muss der Richt­li­nie noch zustim­men. Danach wird die IDD im euro­päi­schen Gesetz­blatt ver­öf­fent­licht – vor­aus­sicht­lich im Janu­ar oder Febru­ar 2016.

 

Min­dest­har­mo­ni­sie­rung

Lan­gen hat­te Anfang Novem­ber sei­nen Abschluss­be­richt vor­ge­legt, in dem auf über 160 Sei­ten allein 79 Punk­te auf­ge­lis­tet wur­den, um die ein­zel­nen Hin­ter­grün­de für die Details der Richt­li­nie zu erläu­tern. Dar­in heißt es unter ande­rem, dass die­se Richt­li­nie, die die Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler-Richt­li­nie aus dem Jahr 2002 (IMD) ersetzt, nur auf eine Min­dest­har­mo­ni­sie­rung abzielt.

Des­halb soll­ten sich die Mit­glied­staa­ten nicht dar­an gehin­dert sehen, „stren­ge­re Bestim­mun­gen zum Zwe­cke des Ver­brau­cher­schut­zes bei­zu­be­hal­ten oder ein­zu­füh­ren“. So liegt es etwa am Gestal­tungs­wil­len der EU-Mit­glieds­staa­ten, ob ein Pro­vi­si­ons­ver­bot erlas­sen wird.

Die Bun­des­re­gie­rung in Ber­lin hat sich hier wie­der­holt und ein­deu­tig posi­tio­niert. Sie will zwar die Hono­rar­be­ra­tung stär­ken, es aber dem Ver­brau­cher über­las­sen, ob die­ser sich für die pro­vi­si­ons­ba­sier­te Bera­tung oder die Hono­rar­be­ra­tung entscheidet.

Und ziel­te die frü­he­re Richt­li­nie allein auf die Ver­si­che­rungs-Ver­mitt­lung, so wird jetzt der Gel­tungs­be­reich der IDD auf jede Art des Ver­triebs von Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten aus­ge­wei­tet. Erfasst wer­den nun auch Ver­si­che­rungs-Unter­neh­men, die Ver­si­che­rungs­pro­duk­te direkt ver­trei­ben, sowie auch ande­re Markt­teil­neh­mer, die Ver­si­che­rungs­pro­duk­te als Ergän­zung zum Haupt­ge­schäft anbie­ten, wie etwa Rei­se­bü­ros und Autovermietungsfirmen.

 

IDD soll Wett­be­werbs­chan­cen für alle Ver­mitt­ler stärken

Bericht­erstat­ter Lan­gen hob her­vor, dass die­se Richt­li­nie die Wett­be­werbs­be­din­gun­gen und Wett­be­werbs­chan­cen für alle Ver­mitt­lern för­dern sol­le, unab­hän­gig davon, ob sie an einen Ver­si­che­rer gebun­den sei­en oder nicht. Und mit der IDD soll­ten auch die Unter­schie­de in den Arten von Ver­triebs­ka­nä­len berück­sich­tigt werden.

Damit Kun­den nicht über das ver­kauf­te Pro­dukt in die Irre geführt wer­den, soll der Ver­trieb von Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten stets mit einem „Wunsch- und Bedürf­nis­test anhand der vom Kun­den stam­men­den Anga­ben“ ein­her­ge­hen. Auch die Ver­gü­tungs­po­li­tik soll­te die Kun­den­in­ter­es­sen berück­sich­ti­gen. „Eine auf Ver­kaufs­zie­le gestütz­te Ver­gü­tung soll­te kei­nen Anreiz dafür bie­ten, dem Kun­den ein bestimm­tes Pro­dukt zu emp­feh­len“, stell­te der Bericht­erstat­ter wei­ter fest.

Im Text der Richt­li­nie wird aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass die Mit­glieds­staa­ten „zusätz­lich das Anbie­ten oder Anneh­men von Gebüh­ren, Pro­vi­sio­nen oder nicht­mo­ne­tä­ren Vor­tei­len einer drit­ten Par­tei für die Erbrin­gung einer Ver­si­che­rungs-Bera­tungs­leis­tung ver­bie­ten oder wei­ter ein­schrän­ken“ können.

Die IDD soll fünf Jah­re nach Inkraft­tre­ten eva­lu­iert und die in den Mit­glied­staa­ten gewon­ne­nen Erfah­run­gen aus­ge­wer­tet wer­den. Die alte Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler-Richt­li­nie soll 24 Mona­te nach Inkraft­tre­ten der IDD auf­ge­ho­ben werden.

 

Euro­pa­weit ein­heit­li­che Basis für fai­ren Versicherungsvertrieb

Axel Weh­ling, Mit­glied der Haupt­ge­schäfts­füh­rung des Gesamt­ver­bands der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V. (GDV), kom­men­tier­te die Ver­ab­schie­dung der Richt­li­nie gegen­über dem Ver­si­che­rungs­Jour­nal wie folgt:

„Die IDD schafft eine sta­bi­le und euro­pa­weit ein­heit­li­che Basis für einen fai­ren Ver­si­che­rungs­ver­trieb. Erhöh­te Trans­pa­renz-Anfor­de­run­gen und neue Regeln für die Wei­ter­bil­dung der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler wer­den zu stei­gen­der Bera­tungs­qua­li­tät im Inter­es­se der Kun­den bei­tra­gen. Damit bekommt die euro­päi­sche Ver­si­che­rungs­wirt­schaft ein moder­nes und zukunfts­fä­hi­ges Regelwerk.“

 

Ver­brau­cher­schutz wird gestärkt – es hät­te aber mehr sein können

Der CSU-Euro­pa­ab­ge­ord­ne­te Mar­kus Fer­ber, der dem Wirt­schafts- und Wäh­rungs­aus­schuss ange­hört, zeig­te sich mit den Ergeb­nis­sen nicht ganz zufrie­den. Gegen­über dem Ver­si­che­rungs­Jour­nal erklär­te Fer­ber, die ers­te Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler-Richt­li­nie sei in den Mit­glieds­staa­ten sehr unter­schied­lich umge­setzt wor­den, was zu sehr unter­schied­li­chen Stan­dards im Bereich Ver­brau­cher­schutz geführt habe.

„Eine Über­ar­bei­tung der Richt­li­nie, die die­ses Pro­blem angeht, aber gleich­zei­tig die bestehen­den Ver­triebs­mo­del­le bewahrt, war des­halb not­wen­dig.“ Aller­dings sei es nicht gelun­gen, die Ver­brau­cher­schutz-Stan­dards für Ver­si­che­rungs­pro­duk­te an das hohe Niveau von Finanz­pro­duk­ten anzu­glei­chen. Dies sei am Wider­stand der Mit­glied­staa­ten und der EU-Kom­mis­si­on geschei­tert, erklär­te Ferber.

Fer­bers Aus­schuss­kol­le­ge, der grü­ne Euro­pa­po­li­ti­ker Sven Gie­gold, erklär­te, mit der jetzt getrof­fe­nen Ent­schei­dung wür­den die Ver­brau­cher­rech­te beim Kauf von Ver­si­che­run­gen gestärkt. „Der Eti­ket­ten­schwin­del bei Ver­si­che­rungs­pro­duk­ten wird damit ein­ge­dämmt.“ Der Schutz von Ver­si­che­rungs­kun­den sei ein Fort­schritt gegen­über der bis­he­ri­gen EU-Richt­li­nie und gehe deut­lich über den ursprüng­li­chen Vor­schlag der EU-Kom­mis­si­on hinaus.

„Das Ziel glei­cher Rah­men­be­din­gun­gen für Pro­duk­te, die direkt mit­ein­an­der im Wett­be­werb ste­hen, wur­de jedoch ver­fehlt. So dür­fen Ver­mitt­ler von Kapi­tal­le­bens-Ver­si­che­run­gen wei­ter­hin Pro­vi­sio­nen kas­sie­ren, ohne die Beträ­ge den Kun­den offen­le­gen zu müs­sen.“ Beim Ver­trieb von Invest­ment­fonds müss­ten die Ver­mitt­ler dage­gen Trans­pa­renz her­stel­len, erklär­te Giegold.

Man­fred Brüss

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Pro­vi­si­ons­ab­ga­be­ver­bot steht nun end­gül­tig auf der Kippe

Das Pro­vi­si­ons­ab­ga­be­ver­bot bei der Ver­si­che­rungs-Ver­mitt­lung wird zum Jah­res­en­de aus­lau­fen, erläu­ter­te der BVK ges­tern Abend bei einem Pres­se­dia­log. Dies habe die Bafin dem Ver­band bei einem Gespräch deut­lich gemacht, nach­dem die Fach­ab­tei­lung im Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hier­zu ihren Segen gege­ben hat­te. Der BVK will wei­ter für den Bestand die­ser schon seit Jah­ren auf der Kip­pe ste­hen­den Rege­lung kämp­fen, sonst wür­den Ver­brau­cher wie Ver­mitt­ler letzt­lich die Dum­men sein.

Der Bun­des­ver­band Deut­scher Ver­si­che­rungs­kauf­leu­te e.V. (BVK) hat­te ges­tern Abend einen klei­nen Kreis von Jour­na­lis­ten in Ber­lin zu einem Pres­se­dia­log ein­ge­la­den, wobei das The­ma Auf­he­bung des Pro­vi­si­ons­ab­ga­be­ver­bots für beson­de­re Auf­merk­sam­keit sorgte.

Nach einem Urteil gegen das Pro­vi­si­ons­ab­ga­be­ver­bot hat­te die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs-Auf­sicht (Bafin) erklärt, Ver­stö­ße gegen das Pro­vi­si­ons­ab­ga­be­ver­bot nicht mehr ahn­den zu wol­len. Die von der Auf­sicht zum The­ma ein­ge­lei­te­ten Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­ren ver­lie­fen aller­dings mehr im San­de, als dass sie Ergeb­nis­se lieferten.

 

Ver­brau­cher nicht zu fal­schen Ver­trags­ab­schlüs­sen verleiten

Heinz erklär­te dazu: „Der BVK ver­tritt im Rah­men des Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­rens zum Ver­si­che­rungs-Auf­sichts­ge­setz des Bun­des­fi­nanz-Minis­te­ri­ums (BMF) nach wie vor fest die Auf­fas­sung, dass das Pro­vi­si­ons­ab­ga­be­ver­bot auf­recht­erhal­ten blei­ben muss.“

Die­se Rege­lung habe über vie­le Jahr­zehn­te dazu bei­getra­gen, dass der Ver­brau­cher nicht mit fal­schen Anrei­zen zum Abschluss von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen ver­lei­tet und dass die Bera­tungs­qua­li­tät der Ver­mitt­ler sicher­ge­stellt wor­den sei.

Es mache doch kein Sinn, für Ver­brau­cher „BAT“ zu spie­len, sag­te Heinz in sei­ner gewohnt kämp­fe­ri­schen Art. Ein „Bar Auf die Tat­ze“ füh­re letzt­lich nur dazu, dass Ver­mitt­ler nach Pro­duk­ten mit beson­ders hohen Pro­vi­sio­nen Aus­schau hiel­ten, von denen man dann eine Ver­gü­tung gewäh­ren kön­ne. Dabei sei es aber völ­lig offen, ob dies für den Ver­brau­cher das rich­ti­ge Pro­dukt sei.

 

BVK will gesetz­li­che Ver­an­ke­rung eines Vergütungs-Abgabeverbots

Gin­ge es nach den Vor­stel­lun­gen des BVK, dann wür­de inner­halb des VAG ein Ver­gü­tungs-Abga­be­ver­bot mit einer eige­nen gesetz­li­chen Rege­lung ver­an­kert, und die Bafin wür­de dies dann auf­sichts­recht­lich auch sicherstellen.

Ob der Gesetz­ge­ber einem sol­chen Ansin­nen fol­gen wird, dürf­te in den Ster­nen ste­hen, da im Zusam­men­hang mit der Umset­zung von Sol­ven­cy II das VAG gera­de erst durch­ge­hend novel­liert wor­den ist.

Es erscheint auch frag­lich, ob die Befür­wor­ter eines wei­ter bestehen­den Pro­vi­si­ons­ab­ga­be­ver­bots Fach­po­li­ti­ker der Koali­ti­ons­ko­ali­ti­on noch in letz­ter Minu­te für die­ses The­ma gewin­nen können.

Zuletzt hat­te das Land­ge­richt Köln im Okto­ber der Money­meets Com­mu­ni­ty GmbH zuge­stan­den, Pro­vi­si­ons­ein­nah­men mit Kun­den tei­len zu dür­fen. Dies sei nun wirk­lich der voll­kom­me­ne fal­sche Weg, sag­te Heinz.

Man­fred Brüss

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Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung: Rege­lung zur Kos­ten­über­nah­me schafft Unzufriedenheit

Vor­nehm­lich die feh­len­de Kos­ten­über­nah­me führt zu unzu­frie­de­nen Kun­den der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Zu die­sem Ergeb­nis kommt die Stu­die „Beschwer­de­ma­nage­ment als Chan­ce zur Kun­den­bin­dung in der GKV und PKV“ des Markt- und Mei­nungs­for­schungs­in­sti­tuts You­Gov in Zusam­men­ar­beit mit den Gesund­heits­fo­ren Leip­zig. Der Stu­die zur Fol­ge sor­gen dage­gen Bei­trags­er­hö­hun­gen für weni­ger Groll.

Kos­ten- und Ser­vice­grün­de dominieren

Die Aus­wir­kun­gen der Gesund­heits­re­form schla­gen sich im Kun­den­ur­teil nie­der: Mit 21 Pro­zent ist die feh­len­de Kos­ten­über­nah­me von Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen der häu­figs­te Grund für Kun­de­nun­zu­frie­den­heit. Hin­ge­gen nur mit rund 10 Pro­zent lan­den die nicht zufrie­den­stel­len­de Abwick­lung eines Leis­tungs­falls und inkom­pe­ten­te Mit­ar­bei­ter auf dem zwei­ten Platz der Grün­de für unglück­li­che Versicherte.

Platz drei tei­len sich lan­ge Bear­bei­tungs­zei­ten von Anträ­gen oder Ver­trags­än­de­run­gen und unfreund­li­che Mit­ar­bei­ter mit 8 Pro­zent. Sel­te­ner wer­den Bei­trags­er­hö­hun­gen (4 Pro­zent) und Unstim­mig­kei­ten in der Abrech­nung bezie­hungs­wei­se bei der Zah­lung des Ver­si­che­rungs­bei­tra­ges (3 Pro­zent) als Grund für Unzu­frie­den­heit angegeben.

Beschwer­de­be­ar­bei­tung kann punkten

Etwa ein Drit­tel der Befrag­ten (32 Pro­zent) hin­ge­gen bewer­ten die Bear­bei­tung von Beschwer­den mit „sehr gut“ oder „aus­ge­zeich­net“. Vor allem gel­ten fai­re und zufrie­den­stel­len­de Pro­blem­lö­sun­gen als Grund für die Kun­den­zu­frie­den­heit. Zudem wer­den eine über­zeu­gen­de Ent­schul­di­gung (16 Pro­zent), eine zeit­na­he Reak­ti­on (11 Pro­zent) und kur­ze Bear­bei­tungs­zei­ten (10 Pro­zent) als posi­ti­ve Bewer­tun­gen bei der Beschwer­de­be­ar­bei­tung angegeben.

„Je zufrie­de­ner die Ver­si­cher­ten mit der Bear­bei­tung ihrer Beschwer­de sind, des­to bes­ser auch der Gesamt­ein­druck. Der glei­che Effekt wird bei der Wei­ter­emp­feh­lungs­be­reit­schaft erzielt: Je bes­ser die Beschwer­de­be­ar­bei­tung, des­to höher die Bereit­schaft, die Kran­ken­kas­se auch wei­ter­zu­emp­feh­len“, so Nico­le Schuldt von den Gesund­heits­fo­ren Leipzig.

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PSD Bank: Kon­di­ti­ons­än­de­rung beim Ratenkredit

Ab dem 20.11.2015 bie­tet die PSD Bank die fol­gen­den Konditionen
für Raten­kre­di­te mit Kre­dit­be­trä­gen von 10.000 bis 40.000 Euro:

- Lauf­zeit 36 Mona­te: 5,59% eff. p.a. (Soll­zins: 5,45% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 48 Mona­te: 4,89% eff. p.a. (Soll­zins: 4,78% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 60 Mona­te: 4,39% eff. p.a. (Soll­zins: 4,30% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 72 Mona­te: 4,14% eff. p.a. (Soll­zins: 4,06% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 84 Mona­te: 3,99% eff. p.a. (Soll­zins: 3,92% geb. p.a.)

Es han­delt sich dabei jeweils um boni­täts­un­ab­hän­gi­ge Zins­sät­ze, die für alle Kun­den gel­ten. Die ver­än­der­ten Kon­di­tio­nen sind im Ver­gleichs­rech­ner ab 20.11.2015 hinterlegt.

Tipp: Zins­än­de­run­gen durch den Bank­part­ner sind jeder­zeit mög­lich, daher sind Anfra­gen mit posi­ti­ver Vor­ent­schei­dung jeweils nur max. vier Wochen lang gül­tig. Berück­sich­ti­gen Sie dies bit­te ggf. bei der Ein­rei­chung der Antragsunterlagen.

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Ver­brau­cher­schüt­zer kämp­fen wei­ter für Provisionsverbot

Die Bun­des­re­gie­rung soll­te nach Ansicht des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands den Ver­brau­cher­schutz stär­ken und die durch die euro­päi­sche Finanz­markt­richt­li­nie (Mifid II) eröff­ne­te Chan­cen für ein Pro­vi­si­ons­ver­bot nut­zen. Zumin­dest ist nach Ansicht der Ver­brau­cher­schüt­zer die unmiss­ver­ständ­li­che Offen­le­gung der Pro­vi­sio­nen in Euro und Cent not­wen­dig, damit die abhän­gi­ge pro­vi­si­ons­ba­sier­te Bera­tung ein Preis­schild bekom­me. Zudem müs­se die Hono­rar­be­ra­tung nicht nur für Finanz­an­la­gen, son­dern auch für Ver­si­che­rungs­pro­duk­te geöff­net werden.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat­te den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Novel­lie­rung von Finanz­markt­vor­schrif­ten auf­grund euro­päi­scher Rechts­ak­te (Finanz­markt-Novel­lie­rungs­ge­setz – Fima­noG) den Län­dern und Ver­bän­den zur Dis­kus­si­on gestellt. Die­se hat­ten bis ver­gan­ge­nen Frei­tag Zeit zur Stellungnahme.

Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e.V. (VZBV) nutz­te die Gele­gen­heit, um erneut auf ein all­ge­mei­nes Pro­vi­si­ons­ver­bot zu drän­gen. Ein sol­ches habe sich in Groß­bri­tan­ni­en und den Nie­der­lan­den bewährt. Hier­zu gibt es aller­dings auch ande­re Meinungen.

 

Hono­rar­be­ra­tung auf alle Kapi­tal­spar­pro­duk­te ausweiten

Grund­sätz­lich stel­len die Ver­brau­cher­schüt­zer fest: „Der VZBV ist über­zeugt, dass sich der imma­nen­te Inter­es­sens­kon­flikt in der Pro­vi­si­ons­be­ra­tung nur durch ein Pro­vi­si­ons­ver­bot voll­stän­dig lösen lässt.“

Da aber auch die aktu­el­le Regie­rungs­ko­ali­ti­on ein Neben­ein­an­der bei­der Bera­tungs­for­men bestehen las­sen will, for­dert der VZBV zumin­dest eine kla­re Begriffs­be­stim­mung der unab­hän­gi­gen Bera­tung, die nur für die Hono­rar­be­ra­tung in Fra­ge komme.

Dane­ben sei die Begren­zung der Hono­rar­be­ra­tung auf die Berei­che Wert­pa­pie­re und Ver­mö­gens­an­la­gen viel zu eng gefasst. „Durch einen sol­chen pro­dukt­seg­men­tier­ten Regu­lie­rungs­an­satz wird die Ursprungs­idee der Hono­rar­be­ra­tung ausgehebelt.“

Des­halb müs­se sich die Hono­rar­be­ra­tung auch auf ande­re Kapi­tal­an­la­gen wie Ver­si­che­run­gen, Bau­spar­plä­ne oder Spar­an­la­gen erstre­cken können.

 

Pro­vi­si­ons­be­ra­tung muss durch Offen­le­gung Preis­schild bekommen

„Ver­brau­chern ist vor Ver­trags­ab­schluss in kla­rer und leicht ver­ständ­li­cher Form mit­zu­tei­len, mit wel­chen Kos­ten sie über den Umweg von Pro­vi­sio­nen, ande­ren Rück­ver­gü­tun­gen und sons­ti­gen Ver­triebs­ver­gü­tun­gen belas­tet wer­den“, heißt es in der Stel­lung­nah­me wei­ter. Für Bestands­pro­vi­sio­nen bedür­fe es einer geson­der­ten Infor­ma­ti­on, for­dert der VZBV.

Nur durch eine sol­che Offen­le­gung der Ver­gü­tung las­se sich das Eigen­in­ter­es­se des Ver­käu­fers fest­stel­len. „Die Auf­klä­rung ist in Euro und Cent zu füh­ren“, schreibt der VZBV in sei­ner 18 Sei­ten umfas­sen­den Stellungnahme.

Man­fred Brüss

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