Die Vermittlung von Ratenkrediten bekommt neue Regeln. Mit dem neuen § 34k Gewerbeordnung entsteht ein eigener rechtlicher Rahmen für die Vermittlung von Verbraucherkrediten. Gemeint sind vor allem Ratenkredite und Konsumentenkredite für Privatkunden.¹²
Wer Verbraucherkredite vermittelt oder am Kreditprozess beteiligt ist, sollte sich frühzeitig vorbereiten. Künftig könnten für Kreditvermittler strengere Anforderungen an Erlaubnis, Sachkunde, Registrierung und Dokumentation gelten.
Das Wichtigste in Kürze
- § 34k GewO soll am 20. November 2026 in Kraft treten
Ab dann gelten neue Regeln für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen.²
- Betroffen sind Vermittler von Verbraucherkrediten
Das betrifft vor allem Ratenkredite und andere Kredite für private Kunden. Reine B2B-Kredite ohne Verbraucherbezug fallen nach aktuellen IHK-Informationen nicht darunter.²
- Viele Vermittler brauchen künftig eine neue Erlaubnis
Die bisherige Einordnung über § 34c GewO reicht für Verbraucherkreditvermittlung künftig voraussichtlich nicht mehr aus.²
- Sachkunde wird wichtig
Vermittler müssen künftig nachweisen, dass sie fachlich geeignet sind. Dafür ist eine IHK-Sachkundeprüfung vorgesehen.²⁴
- Es gibt Übergangsregelungen
Wer bereits eine § 34c-Erlaubnis hat, soll unter bestimmten Voraussetzungen weiterarbeiten und den Wechsel auf § 34k vorbereiten können.²³
Warum kommt § 34k GewO?
Der neue § 34k GewO hängt mit der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie zusammen. Ziel ist ein besserer Schutz von Verbrauchern bei Kreditverträgen.¹
Vor einem Kreditabschluss sollen Verbraucher verständlicher über die Konditionen informiert werden. Außerdem soll genauer geprüft werden, ob sie sich den Kredit leisten können. Auch digitale Finanzierungsformen und kleinere Kredite werden stärker reguliert.¹
Für Sie bedeutet das: Die Kreditvermittlung wird verbindlicher. Es wird klarer geregelt, wer Verbraucherkredite vermitteln darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Wen betrifft § 34k GewO?
Betroffen sind gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Verbrauchergeschäft. In der Praxis geht es vor allem um Ratenkredite, Konsumentenkredite und ähnliche Finanzierungen für Privatkunden.²
Auch in der Finanz- und Versicherungsvermittlung spielt das Thema eine Rolle. Viele Vermittler haben Ratenkredite bisher eher als Zusatzgeschäft verstanden. Genau dieser Bereich wird durch § 34k GewO künftig stärker geregelt.⁵
Nicht entscheidend ist nur, ob ein Kunde Interesse an einem Kredit hat. Entscheidend ist vor allem, welche Rolle der Vermittler im Prozess übernimmt.
Was ändert sich konkret?
Bisher wurde die Vermittlung von Ratenkrediten häufig über § 34c GewO eingeordnet. Mit § 34k GewO entsteht nun ein eigener Erlaubnistatbestand für Verbraucherkreditvermittler.² Das bringt mehr Klarheit, aber auch neue Anforderungen.
Vermittler müssen sich künftig auf folgende Punkte einstellen:
- Neue Erlaubnis nach § 34k GewO
- Wer Verbraucherkredite aktiv vermittelt, benötigt künftig grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO.²
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Die Behörde prüft, ob der Vermittler zuverlässig ist.
- Geordnete Vermögensverhältnisse
- Auch die wirtschaftliche Situation wird geprüft. So soll verhindert werden, dass Personen mit ungeordneten Vermögensverhältnissen vermitteln.
- Sachkundenachweis
- Vermittler müssen ihre Fachkenntnisse nachweisen. Geplant ist eine IHK-Sachkundeprüfung zu Kreditprodukten, Vermittlung, Kundeninformation, Verbraucherrechten und rechtlichen Grundlagen.²⁴
- Registrierung im Vermittlerregister
- Die Erlaubnis wird im Vermittlerregister sichtbar. Banken, Plattformen und Kunden können so prüfen, ob ein Vermittler registriert ist.
- Weiterbildung und Dokumentation
- Vermittler sollten ihr Wissen aktuell halten und ihre Prozesse sauber dokumentieren.
Die wichtigsten Fristen
Der neue § 34k GewO soll am 20. November 2026 in Kraft treten.²⁴
Für Vermittler mit bestehender § 34c-Erlaubnis sind Übergangsregelungen vorgesehen. Nach aktuellen IHK-Informationen muss die neue Erlaubnis nach § 34k GewO bis spätestens 31. Mai 2027 beantragt werden, wenn die Übergangsregelung genutzt werden soll. Die bisherige § 34c-Erlaubnis für diese Tätigkeit erlischt spätestens mit Ablauf des 19. November 2027.²
Wichtig: Tippgeber ≠ Vermittler
Diese Abgrenzung ist wichtig, weil nicht jede Weitergabe eines Kundenkontakts automatisch eine aktive Kreditvermittlung ist.
Ein Tippgeber stellt in der Regel nur den Kontakt her oder leitet eine Anfrage weiter. Er empfiehlt keinen konkreten Kredit, vergleicht keine Angebote für den Kunden und begleitet den Kunden nicht fachlich bei der Auswahl eines Darlehens.
Ein Vermittler ist aktiver eingebunden. Er nimmt zum Beispiel Kundendaten auf, unterstützt beim Kreditantrag oder begleitet den Kunden auf dem Weg zum Abschluss.
Für die Praxis heißt das: Je aktiver jemand im Kreditprozess mitwirkt, desto eher kann § 34k GewO relevant werden. Vermittler sollten deshalb frühzeitig prüfen, wie ihre konkrete Tätigkeit einzuordnen ist.
Was Sie jetzt tun sollten
Klären Sie zuerst Ihre Rolle im Kreditprozess: Geben Sie nur Kontakte weiter oder begleiten Sie Kunden aktiv bis zum Abschluss? Entscheidend ist die klare Abgrenzung zwischen Tippgeber und Vermittler.
Prüfen Sie außerdem frühzeitig, ob künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO und ein Sachkundenachweis erforderlich sind. Stimmen Sie das am besten mit der IHK oder der zuständigen Behörde ab.
Dokumentieren Sie sauber, welche Daten aufgenommen, welche Unterlagen weitergegeben und welche Aufgaben übernommen wurden. Achten Sie zudem darauf, Kundendaten vollständig und korrekt an Banken weiterzugeben, damit Rückfragen, Verzögerungen oder Ablehnungen vermieden werden.
Quellen
¹ Bundesregierung: Besserer Schutz bei Kreditverträgen
Die Bundesregierung beschreibt die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die Stärkung des Verbraucherschutzes, erweiterte Informationspflichten und strengere Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung.
www.bundesregierung.de
² IHK Dresden: § 34k GewO Verbraucherkreditvermittler
Die IHK Dresden informiert über die geplanten Anforderungen an Verbraucherkreditvermittler, unter anderem zu Erlaubnis, Sachkunde, Registrierung und möglichen Übergangsregelungen.
www.ihk.de/dresden
³ Deutsche Bank: Auf Änderungen bei der Kreditvermittlung vorbereiten
Der Beitrag beschreibt die Vorbereitung auf § 34k GewO, die geplante Registrierung und die Bedeutung vollständiger und korrekter Informationsweitergabe an Darlehensgeber.
www.deutsche-bank.de
⁴ AssCompact: Bundestag beschließt § 34k GewO
Der Beitrag ordnet ein, dass der Bundestag am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen hat und damit ein eigener Paragraf für Kreditvermittler geschaffen wird.
www.asscompact.de
⁵ Finanzerfahrungen.de: Neuer Paragraf 34k GewO: Was Kreditvermittler jetzt wissen müssen
Der Beitrag diente als zusätzliche redaktionelle Orientierung für Themen wie Sachkunde, betroffene Vermittlergruppen und praktische Relevanz für Kreditvermittler. Die konkreten Fristen und Übergangsregelungen wurden anhand aktuellerer Quellen eingeordnet.
www.finanzerfahrungen.de



