§ 34k GewO: Was Kreditvermittler jetzt wissen müssen

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Die Vermittlung von Ratenkrediten bekommt neue Regeln. Mit dem neuen § 34k GewO entsteht ein eigener gewerberechtlicher Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.¹²

Wer Verbraucherkredite vermittelt oder am Kreditprozess beteiligt ist, sollte sich frühzeitig vorbereiten. Künftig könnten für Kreditvermittler strengere Anforderungen an Erlaubnis, Sachkunde, Registrierung und Dokumentation gelten.

Das Wichtigste in Kürze

Ab dann gelten neue Regeln für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen.²

Das betrifft vor allem Ratenkredite und andere Kredite für private Kunden. Reine B2B-Kredite ohne Verbraucherbezug fallen nach aktuellen IHK-Informationen nicht darunter.²

Wer künftig gewerbsmäßig Allgemein-Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen im B2C-Bereich vermittelt, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO

Vermittler müssen künftig nachweisen, dass sie fachlich geeignet sind. Dafür ist eine IHK-Sachkundeprüfung vorgesehen.²⁴

Nach aktuellem Entwurfsstand ist vorgesehen, dass die Sachkundeprüfung nach § 34i GewO als gleichgestellter Sachkundenachweis anerkannt werden kann, die konkrete Anwendung sollte im Einzelfall geprüft werden. Wichtig: § 34i gilt für Immobiliardarlehen, § 34k für allgemeine Verbraucherkredite wie Ratenkredite.²

Wer bereits eine § 34c-Erlaubnis hat, soll unter bestimmten Voraussetzungen weiterarbeiten und den Wechsel auf § 34k vorbereiten können.²³

Warum kommt § 34k GewO?

Der neue § 34k GewO hängt mit der Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie zusammen. Ziel ist ein besserer Schutz von Verbrauchern bei Kreditverträgen.¹

Vor einem Kreditabschluss sollen Verbraucher verständlicher über die Konditionen informiert werden. Außerdem soll genauer geprüft werden, ob sie sich den Kredit leisten können. Auch digitale Finanzierungsformen und kleinere Kredite werden stärker reguliert.¹

Für Sie bedeutet das: Die Kreditvermittlung wird verbindlicher. Es wird klarer geregelt, wer Verbraucherkredite vermitteln darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.

Wen betrifft § 34k GewO?

Betroffen sind gewerbliche Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen im Verbrauchergeschäft. In der Praxis geht es vor allem um Ratenkredite, Konsumentenkredite und ähnliche Finanzierungen für Privatkunden.²

Auch in der Finanz- und Versicherungsvermittlung spielt das Thema eine Rolle. Viele Vermittler haben Ratenkredite bisher eher als Zusatzgeschäft verstanden. Genau dieser Bereich wird durch § 34k GewO künftig stärker geregelt.⁵

Nicht entscheidend ist nur, ob ein Kunde Interesse an einem Kredit hat. Entscheidend ist vor allem, welche Rolle der Vermittler im Prozess übernimmt.

Was ändert sich konkret?

Bisher wurde die Vermittlung von Ratenkrediten häufig über § 34c GewO eingeordnet. Mit § 34k GewO entsteht nun ein eigener Erlaubnistatbestand für Verbraucherkreditvermittler.² Das bringt mehr Klarheit, aber auch neue Anforderungen.

Vermittler müssen sich künftig auf folgende Punkte einstellen:

Die wichtigsten Fristen

Der neue § 34k GewO soll am 20. November 2026 in Kraft treten.²⁴

Für Vermittler mit bestehender § 34c-Erlaubnis sind Übergangsregelungen vorgesehen. Nach aktuellen IHK-Informationen muss die neue Erlaubnis nach § 34k GewO bis spätestens 31. Mai 2027 beantragt werden, wenn die Übergangsregelung genutzt werden soll. Die bisherige § 34c-Erlaubnis für diese Tätigkeit erlischt spätestens mit Ablauf des 19. November 2027.²

Wichtig: Tippgeber ≠ Vermittler

Diese Abgrenzung ist wichtig, weil nicht jede Weitergabe eines Kundenkontakts automatisch eine aktive Kreditvermittlung ist.

Ein Tippgeber stellt in der Regel nur den Kontakt her oder leitet eine Anfrage weiter. Er empfiehlt keinen konkreten Kredit, vergleicht keine Angebote für den Kunden und begleitet den Kunden nicht fachlich bei der Auswahl eines Darlehens.

Ein Vermittler ist aktiver eingebunden. Er nimmt zum Beispiel Kundendaten auf, unterstützt beim Kreditantrag, vergleicht Kreditangebote oder begleitet den Kunden auf dem Weg zum Abschluss.

Für die Praxis heißt das: Je aktiver jemand im Kreditprozess mitwirkt, desto eher kann § 34k GewO relevant werden. Vermittler sollten deshalb frühzeitig prüfen, wie ihre konkrete Tätigkeit einzuordnen ist.

Auch bei Partnerstrukturen ist diese Abgrenzung entscheidend. Eine § 34k-Erlaubnis kann nicht einfach gekauft, gemietet oder übertragen werden. Möglich kann aber eine Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Partner sein, der die erlaubnispflichtige Kreditvermittlung übernimmt. Der Tippgeber leitet dann beispielsweise nur den Kontakt oder die Anfrage weiter, während der Partner Beratung, Produktauswahl, Antragstrecke, Dokumentation und Vermittlung verantwortet.

Was Sie jetzt tun sollten

Klären Sie zuerst Ihre Rolle im Kreditprozess: Geben Sie nur Kontakte weiter oder begleiten Sie Kunden aktiv bis zum Abschluss? Entscheidend ist die klare Abgrenzung zwischen Tippgeber und Vermittler.

Prüfen Sie auch, ob eine vorhandene § 34i-Sachkunde anerkannt werden kann oder ob die Alte-Hasen-Regelung für Sie infrage kommt. Sammeln Sie dafür frühzeitig Nachweise über Ihre bisherige Tätigkeit, zum Beispiel Erlaubnisse, Vertragsunterlagen oder Abrechnungen.

Dokumentieren Sie sauber, welche Daten aufgenommen, welche Unterlagen weitergegeben und welche Aufgaben übernommen wurden. Achten Sie zudem darauf, Kundendaten vollständig und korrekt an Banken weiterzugeben, damit Rückfragen, Verzögerungen oder Ablehnungen vermieden werden.

Quellen

¹ Bundesregierung: Besserer Schutz bei Kreditverträgen
Die Bundesregierung beschreibt die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die Stärkung des Verbraucherschutzes, erweiterte Informationspflichten und strengere Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung.
www.bundesregierung.de

² IHK Dresden: § 34k GewO Verbraucherkreditvermittler
Die IHK Dresden informiert über die geplanten Anforderungen an Verbraucherkreditvermittler, unter anderem zu Erlaubnis, Sachkunde, Registrierung und möglichen Übergangsregelungen.
www.ihk.de/dresden

³ Deutsche Bank: Auf Änderungen bei der Kreditvermittlung vorbereiten
Der Beitrag beschreibt die Vorbereitung auf § 34k GewO, die geplante Registrierung und die Bedeutung vollständiger und korrekter Informationsweitergabe an Darlehensgeber.
www.deutsche-bank.de

AssCompact: Bundestag beschließt § 34k GewO
Der Beitrag ordnet ein, dass der Bundestag am 17. April 2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen hat und damit ein eigener Paragraf für Kreditvermittler geschaffen wird.
www.asscompact.de

Finanzerfahrungen.de: Neuer Paragraf 34k GewO: Was Kreditvermittler jetzt wissen müssen
Der Beitrag diente als zusätzliche redaktionelle Orientierung für Themen wie Sachkunde, betroffene Vermittlergruppen und praktische Relevanz für Kreditvermittler. Die konkreten Fristen und Übergangsregelungen wurden anhand aktuellerer Quellen eingeordnet.
www.finanzerfahrungen.de

IHK Berlin: Update: § 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler
Die IHK Berlin stellt klar, dass § 34i GewO für Immobiliar-Verbraucherdarlehen weiterhin relevant bleibt, auch wenn zusätzlich eine § 34k-Erlaubnis vorliegt.
www.ihk.de/berlin

Akademie für Finanzberatung: Sachkundepflicht für Verbraucherkreditvermittler
Die Quelle beschreibt die erwartete Anerkennung der § 34i-Sachkunde sowie die geplante Alte-Hasen-Regelung mit Tätigkeit seit dem 1. Januar 2021 und Antragstellung bis zum 31. Mai 2027.
akademie-fuer-finanzberatung.de

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