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Bun­des­re­gie­rung rudert zurück: Klei­ner § 34c reicht für die Immo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­mitt­lung aus
Kredite auch mit Restschuldversicherung

Am 26.02.2016 hat der Bun­des­rat den Weg für das Gesetz zur Umset­zung der Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie frei­ge­macht. Jetzt muss es nur noch vom Bun­des­prä­si­den­ten unter­schrie­ben und im Bun­des­ge­setz­blatt ver­öf­fent­licht wer­den. Wie vom AfW gefor­dert, hat die Bun­des­re­gie­rung die Anfor­de­rung an Immo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­mitt­ler für das Errei­chen der Alte-Hasen-Rege­lung an die übli­che Ver­wal­tungs­pra­xis ange­passt. „Die zwi­schen­zeit­li­che Anfor­de­rung, neben der Dar­le­hens­ver­mitt­lung auch seit 2011 die Geneh­mi­gung zur Immo­bi­li­en­ver­mitt­lung nach­wei­sen zu kön­nen, war welt­fremd. Wir begrü­ßen es als AfW daher sehr, dass zukünf­ti­ge Immo­bi­li­ar­dar­le­hens­ver­mitt­ler nun nur noch die Erlaub­nis nach § 34c Abs. 1, Satz 1 Nr. 2 nach­wei­sen müs­sen, um evtl. Alter-Hase zu sein“ bestä­tigt AfW-Vor­stand Frank Rot­ten­ba­cher die Geset­zes­an­pas­sung. Auch wenn die Über­gangs­frist bis zum 20.03.2017 gehen wird, weist der AfW dar­auf hin, dass die gesetz­li­chen Neue­run­gen bereits ab dem 21.03.2016 gel­ten wer­den. In der Über­gangs­frist pro­fi­tie­ren § 34c Erlaub­nis­in­ha­ber, da sie ihre per­sön­li­che Zuver­läs­sig­keit und geord­ne­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se nicht mehr neu nach­wei­sen müs­sen. Sie benö­ti­gen nur noch den VSH-Nach­weis sowie eine Bestä­ti­gung ihrer
Sachkunde.

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