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Rest­schuld­ver­si­che­rung: Die 10 wich­tigs­ten Fra­gen und Antworten
Kredite auch mit Restschuldversicherung

Job­ver­lust, lan­ge Krank­heit oder gar Tod: Es gibt vie­le Grün­de, aus denen ein Kre­dit­neh­mer sein Dar­le­hen nicht zurück­zah­len kann. Mit einer Rest­schuld­ver­si­che­rung lässt sich für sol­che Fäl­le vor­sor­gen. 10 Din­ge, die Sie über die Kre­dit­ab­si­che­rung wis­sen sollten.

1) Wel­che Risi­ken deckt eine Rest­schuld­ver­si­che­rung ab?

Eine Rest­schuld­ver­si­che­rung (RSV) über­nimmt je nach Ver­si­che­rungs­um­fang die Rück­zah­lung des Kre­di­tes, soll­te der Kre­dit­neh­mer ster­ben, arbeits­un­fä­hig oder arbeits­los wer­den. Eini­ge Ver­si­che­rer decken wei­te­re Risi­ken ab und kom­men bei­spiels­wei­se auch bei einer Schei­dung vor­über­ge­hend für die Kre­dit­ra­ten auf. Für wel­che Fäl­le sich ein Kun­de absi­chert, bestimmt er in der Regel selbst. Neben einer Ein­zel­ver­si­che­rung, die zum Bei­spiel nur im Todes­fall greift, ist auch ein Teil- oder Kom­plett­schutz mög­lich, der alle genann­ten Ver­si­che­rungs­fäl­le abdeckt.

2) Wie genau springt die Rest­schuld­ver­si­che­rung ein?

Wel­che Leis­tun­gen die Ver­si­che­rung erbringt, hängt vom kon­kre­ten Scha­dens­fall ab. Beim Able­ben des Kre­dit­neh­mers etwa zahlt sie den gesam­ten ver­blei­ben­den Kre­dit­be­trag an die Bank zurück. Wird der Kre­dit- und Ver­si­che­rungs­neh­mer hin­ge­gen arbeits­un­fä­hig, über­nimmt sie für die Dau­er der Krank­schrei­bung die monat­li­chen Kre­dit­ra­ten. Ähn­lich ver­hält es sich bei Arbeits­lo­sig­keit – hier ist der Zeit­raum, in dem die RSV für die Raten auf­kommt, jedoch meist auf zwölf bis 24 Mona­te begrenzt.

3) Unter wel­chen Bedin­gun­gen zahlt eine RSV nicht?

Geht der Ver­si­che­rungs­fall auf die Kap­pe des Kun­den, weil er etwa von selbst sei­nen Job gekün­digt hat und danach kei­ne neue Stel­le fin­det, kommt die RSV in der Regel nicht für die Kre­dit­ra­ten auf. Auch Krank­hei­ten, die bei Ver­trags­schluss schon bekannt waren und spä­ter zu Arbeits­un­fä­hig­keit oder zum Tod füh­ren, zäh­len zu den Aus­schluss­grün­den. Dar­über hin­aus müs­sen in den meis­ten Fäl­len War­te- und Karenz­zei­ten ein­ge­hal­ten wer­den, damit eine Ver­si­che­rung über­haupt greift. Wird der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei­spiels­wei­se arbeits­los, bleibt er für die ers­ten Mona­te oft­mals zah­lungs­pflich­tig. Vie­le Ver­si­che­rer sprin­gen erst nach einem hal­ben Jahr ein.
Tipp: Wenn Sie für Ihren Kun­den eine Rest­schuld­ver­si­che­rung abschlie­ßen, prü­fen Sie zunächst immer die Aus­schluss­klau­seln. Nur so kön­nen Sie rea­lis­tisch ein­schät­zen, ob die Kos­ten in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum Ver­si­che­rungs­um­fang stehen.

4) Was kos­tet eine Restschuldversicherung?

Wel­che Kos­ten durch die Absi­che­rung eines Kre­di­tes ent­ste­hen, ist von Fall zu Fall unter­schied­lich. Eine gesetz­li­che Decke­lung oder ein­heit­li­che Berech­nungs­me­tho­de gibt es bis­lang nicht. Ent­schei­dend für die Höhe der Kos­ten ist eine gan­ze Rei­he von Fak­to­ren, wie etwa die Kre­dit­hö­he, die Lauf­zeit, der Beruf und das Alter des Kun­den. Auch der Ver­si­che­rungs­um­fang bestimmt maß­geb­lich die Höhe der Ver­si­che­rungs­prä­mie – so ist eine Ein­zel­ver­si­che­rung, die nur im Todes­fall ein­setzt, güns­ti­ger als ein Komplettschutz.

5) Wie wird die Ver­si­che­rungs­prä­mie gezahlt?

Wird die auch als Raten­schutz­ver­si­che­rung bezeich­ne­te Kre­dit­ab­si­che­rung zeit­gleich mit dem Dar­le­hen abge­schlos­sen, über­nimmt im Nor­mal­fall die Bank die Zah­lung der Ver­si­che­rungs­prä­mie und begleicht die­se in einer Sum­me. Da sie das Geld qua­si als Dar­le­hen vor­streckt, schlägt sie die Kos­ten der RSV auf den eigent­li­chen Kre­dit­be­trag auf und ver­langt dafür Zin­sen. Anders ver­hält es sich bei Ver­si­che­run­gen, die der Kre­dit­neh­mer sepa­rat abschließt. Hier wer­den für gewöhn­lich Monats- oder Jah­res­bei­trä­ge fäl­lig, die vom Kun­den direkt an den Ver­si­che­rer gezahlt und daher nicht ver­zinst werden.

6) Darf die Bank eine Rest­schuld­ver­si­che­rung verlangen?

Ja, das darf sie. Vor allem dann, wenn wegen des Alters oder Berufs­ri­si­kos eines Kun­den eine erhöh­te Kre­dit­aus­fall­wahr­schein­lich­keit besteht, ist die­se For­de­rung nicht unüb­lich. In der Pra­xis pas­siert es jedoch eher sel­ten, dass eine Bank die Kre­dit­be­wil­li­gung vom Abschluss einer Rest­schuld­ver­si­che­rung abhän­gig macht. Meist steht es dem Kre­dit­neh­mer frei, sein Dar­le­hen zusätz­lich abzu­si­chern.
Wich­tig: Auch wenn es zunächst ärger­lich erscheint, dass eine Bank eine RSV vor­aus­setzt, so ist damit oft auch dem Kun­den gehol­fen. Denn ohne die Ver­si­che­rung wür­de er die benö­tig­te Finan­zie­rung womög­lich gar nicht erhalten.

7) Wer­den die Kos­ten einer RSV beim Effek­tiv­zins berücksichtigt?

Die Kos­ten der Raten­schutz­ver­si­che­rung in den effek­ti­ven Jah­res­zins ein­rech­nen muss ein Geld­haus nur, wenn es den Abschluss einer sol­chen vom Kre­dit­neh­mer ver­langt. Das ist in der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung für Ver­brau­cher­dar­le­hen so gere­gelt. Ist die RSV dage­gen frei­wil­lig – sprich nicht maß­geb­lich für die Bewil­li­gung eines Kre­di­tes oder des­sen Kon­di­tio­nen –, so wird sie bei der Berech­nung des effek­ti­ven Jah­res­zin­ses nicht berück­sich­tigt.
Wich­tig: Bau­fi­nan­zie­run­gen wer­den vom Gesetz nicht als Ver­brau­cher­dar­le­hen im enge­ren Sin­ne gewer­tet. Daher sind sie von die­ser Rege­lung ausgenommen.

8) Wie geht es bei einer Umschul­dung oder vor­zei­ti­gen Til­gung mit der RSV weiter?

Will ein Kun­de sein Dar­le­hen frü­her zurück­zah­len als ver­ein­bart oder auf ein neu­es, zins­güns­ti­ge­res Dar­le­hen umschul­den, so besteht für ihn ein Son­der­kün­di­gungs­recht. Denn mit voll­stän­di­ger Rück­zah­lung des Kre­di­tes fällt der Ver­si­che­rungs­ge­gen­stand weg. Auch ohne trif­ti­gen Grund ist die Kün­di­gung einer Rest­schuld­ver­si­che­rung mög­lich – dann jedoch nur unter Ein­hal­tung der ver­trag­lich gere­gel­ten Frist. Sowohl bei der ordent­li­chen als auch der außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung erhält der Kre­dit­neh­mer die zu viel gezahl­ten Bei­trä­ge von der Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft zurück.
Tipp: Ach­ten Sie beim Abschluss einer Rest­schuld­ver­si­che­rung dar­auf, dass Ihr Kun­de und nicht die Bank als Ver­si­che­rungs­neh­mer auf­ge­führt wird – nur so kann er die RSV spä­ter ohne Pro­ble­me selbst­stän­dig kündigen.

9) Für wel­che Kun­den lohnt sich eine Restschuldversicherung?

Ob sich die Absi­che­rung eines Kre­di­tes anbie­tet, ist immer von Fall zu Fall zu ent­schei­den. Ten­den­zi­ell zeigt die Erfah­rung aber, dass vor allem Kre­dit­neh­mer mit Fami­lie mit einer Rest­schuld­ver­si­che­rung gut bera­ten sind. Gera­de beim Tod des Dar­le­hens­neh­mers sind des­sen Ange­hö­ri­ge so aus­rei­chend geschützt – mit­un­ter kann eine RSV bei­spiels­wei­se den Ver­kauf des Eigen­heims oder des drin­gend benö­tig­ten Fami­li­en­au­tos ver­hin­dern. Doch auch für Allein­ste­hen­de kann eine Rest­kre­dit­ver­si­che­rung sinn­voll sein, ins­be­son­de­re bei hohen Kre­dit­sum­men und lan­gen Lauf­zei­ten. In die­sen Fäl­len las­sen sich die Risi­ken nur schwer im Vor­feld abschätzen.

10) Für wel­che Kun­den ist eine Rest­schuld­ver­si­che­rung nicht zu empfehlen?

Dem­entge­gen macht eine Kre­dit­ab­si­che­rung bei gerin­gen Beträ­gen und kur­zen Lauf­zei­ten oft weni­ger Sinn. Ein wei­te­rer Grund, der mit­un­ter gegen den Abschluss einer Rest­schuld­ver­si­che­rung spricht, sind bestehen­de Ver­si­che­run­gen. Ver­fügt ein Kun­de etwa über eine Lebens­ver­si­che­rung, eine Unfall‑, Kran­ken­ta­ge­geld- oder auch eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, ist er womög­lich bereits aus­rei­chend abgesichert.

Tipp: Prü­fen Sie vor Abschluss einer Rest­schuld­ver­si­che­rung immer den bestehen­den Ver­si­che­rungs­schutz Ihres Kun­den und ent­schei­den Sie dann, ob und gegen wel­che Risi­ken sich eine zusätz­li­che Absi­che­rung lohnt.

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