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Ab Febru­ar 2016 müs­sen alle ihre IBAN kennen

Seit dem 1. Febru­ar 2014 gibt es für bar­geld­lo­se Zah­lun­gen wie Über­wei­sun­gen, Kar­ten­zah­lun­gen und Last­schrift­ver­fah­ren das euro­päi­sche Zah­lungs­sys­tem Sepa. Bis dato kön­nen Pri­vat­kun­den jedoch immer noch mit der Anga­be von Kon­to­num­mer und Bank­leit­zahl Über­wei­sun­gen vor­neh­men. Dies wird sich ab dem 1. Febru­ar 2016 ändern.

Um alle bis­her bestehen­den natio­na­len Unter­schie­de im bar­geld­lo­sen Zah­lungs­ver­kehr abzu­schaf­fen und somit ent­spre­chen­de Trans­ak­tio­nen inner­halb Euro­pas zu erleich­tern, wur­de 2014 das Sepa-Ver­fah­ren (Sepa steht für Sin­gle Euro Pay­ments Area (über­setzt: ein­heit­li­cher Euro-Zah­lungs­ver­kehrs­raum) ein­ge­führt. Es ist seit­dem für Euro-Zah­lun­gen in den EU-Staa­ten sowie in Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, Mona­co und der Schweiz nutzbar.

Bei der Ein­füh­rung des Sepa-Ver­fah­rens wur­den in Euro­pa und den genann­ten Län­dern die bis­he­ri­gen Kon­to­num­mern und Bank­leit­zah­len durch eine inter­na­tio­na­le Bank­kon­to­num­mer, die soge­nann­te IBAN-Num­mer (Inter­na­tio­nal Bank Account Num­ber) ersetzt.

Nach Anga­ben der Deut­schen Bun­des­bank muss bei grenz­über­schrei­ten­den Zah­lun­gen bis Febru­ar 2016 zudem eine wei­te­re Kenn­zahl, näm­lich der soge­nann­te BIC-Code (Busi­ness Iden­ti­fier Code) ange­ge­ben werden.

Was Ver­brau­cher ab dem 1. Febru­ar beach­ten müssen

Wäh­rend Unter­neh­mer und Ver­ei­ne bereits seit 1. August 2014 bei Last­schrif­ten und Über­wei­sun­gen das Sepa-Ver­fah­ren anwen­den müs­sen, kön­nen Ver­brau­cher noch bis zum 1. Febru­ar 2016 die alte Zah­lungs­form nutzen.

Ban­ken wer­den also Über­wei­sun­gen von Ver­brau­chern in Form von Kon­to­num­mer und Bank­leit­zahl nur noch bis 1. Febru­ar 2016 akzep­tie­ren und auto­ma­tisch in die IBAN umwan­deln. Ab die­sem Zeit­punkt ist die Anga­be der IBAN-Num­mer auf einer Über­wei­sung unerlässlich.

Übri­gens: Schon lan­ge wer­den auf den Kon­to­aus­zü­gen, aber auch auf vie­len Bank­kar­ten die jewei­li­gen IBAN-Num­mern und BIC-Codes aufgeführt.

Ver­si­che­rungs­kun­den müs­sen und muss­ten nach Anga­ben des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V. (GDV) bezüg­lich des Sepa-Ver­fah­rens für ihre bestehen­den Poli­cen nicht selbst aktiv wer­den: Die Ver­si­che­rer haben näm­lich die Umstel­lung der Bank­ver­bin­dung auf IBAN und BIC sowie die Umstel­lung der vor­han­de­nen Last­schrift-Ermäch­ti­gun­gen bei bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen auf Sepa-Man­da­te auto­ma­ti­siert durchgeführt.

IBAN und BIC

Die IBAN-Num­mer, die alle natio­na­len Kon­to­an­ga­ben – in Deutsch­land die Kon­to­num­mer und Bank­leit­zahl – ersetzt, ist prin­zi­pi­ell immer gleich auf­ge­baut, kann aber je nach Land unter­schied­lich lang sein.

In Deutsch­land hat die IBAN-Num­mer immer eine Län­ge von 22 Stel­len. Sie besteht aus einem inter­na­tio­na­len Teil, der sich aus einem Län­der­kenn­zei­chen, in Deutsch­land dem Län­der­code „DE“, einer zwei­stel­li­gen Prüf­zif­fer sowie einem natio­na­len Teil, der indi­vi­du­el­le Kon­to­de­tails ent­hält – in Deutsch­land sind das die Bank­leit­zahl und die Kon­to­num­mer –, zusammensetzt.

Das neue Zah­lungs­sys­tem redu­ziert nach Exper­ten­an­ga­ben zudem das Risi­ko von Fehl­über­wei­sun­gen, da mit­hil­fe der Prüf­zahl in der IBAN die aus­füh­ren­de Bank Zah­len­dre­her als Schreib­feh­ler iden­ti­fi­zie­ren kann und ent­spre­chen­de Zah­lun­gen dann nicht mehr aus­füh­ren wird.

Der BIC-Code ist ein inter­na­tio­nal stan­dar­di­sier­ter Bank-Code, der mit der bis­he­ri­gen Bank­leit­zahl in Deutsch­land ver­gleich­bar ist. Mit dem BIC las­sen sich Zah­lungs­dienst­leis­ter wie Bank­in­sti­tu­te welt­weit ein­deu­tig iden­ti­fi­zie­ren. Der oft­mals in Über­wei­sungs­for­mu­la­ren ver­wen­de­te Swift-Code (Socie­ty for World­wi­de Inter­bank Finan­cial Tele­com­mu­ni­ca­ti­on) ist nur eine ande­re Bezeich­nung für den BIC. Wei­te­re Details zu Sepa gibt es im Web­auf­tritt der Deut­schen Bundesbank.

Mari­on Zwick

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