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Ver­trieb zeigt so gut wie kein Inter­es­se an Honorarberatung
Kredite auch mit Restschuldversicherung

Der Deut­sche Indus­trie- und Han­dels­kam­mer­tag hat neue Zah­len zu den regis­trier­ten Finanz­an­la­gen­ver­mitt­lern und Hono­rar-Finanz­an­la­gen­be­ra­ter ver­öf­fent­licht. Zum Jah­res­be­ginn 2016 waren nach jüngst vom DIHK ver­öf­fent­lich­ten Zah­len bun­des­weit rund 36.400 Finanz­an­la­gen­ver­mitt­ler im Finanz­an­la­gen­ver­mitt­ler-Regis­ter auf­ge­führt, das sind gut ein hal­bes Pro­zent mehr als zum Stich­tag 30. Sep­tem­ber. Die Zahl der Hono­rar-Finanz­an­la­gen­be­ra­ter ist nur mini­mal ange­stie­gen und fris­tet mit 110 Per­so­nen wei­ter­hin nur ein Nischendasein.

Seit dem 1. Janu­ar 2013 benö­ti­gen gewerbs­mä­ßi­ge Ver­mitt­ler von Finanz­an­la­gen eine spe­zi­el­le Erlaub­nis nach § 34f GewO. Vor­aus­set­zun­gen für die Erlaub­nis­er­tei­lung sind neben der erfor­der­li­chen Zuver­läs­sig­keit und geord­ne­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen auch der Nach­weis einer Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung und der Sach­kun­de und schließ­lich der Ein­trag ins Finanzanlagenvermittler-Register.

Posi­ti­ve Ent­wick­lung hält an

Nach­dem es zu Jah­res­be­ginn 2015 einen kräf­ti­gen Rück­gang bei den Regis­trie­run­gen gege­ben hat­te, der ver­mut­lich dar­auf zurück­zu­füh­ren ist, dass erfor­der­te Sach­kun­de­nach­wei­se nicht erbracht wer­den konn­ten, hat sich zwi­schen Anfang Okto­ber 2015 und Anfang Janu­ar 2016 der leich­te Auf­wärts­trend der Vor­quar­ta­le fortgesetzt.

Zum Stich­tag 1. Janu­ar 2016 waren in dem Regis­ter nach aktu­el­len Zah­len des Deut­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer­tags e.V. (DIHK) 36.412 Finanz­an­la­gen­ver­mitt­ler regis­triert. Dies ent­spricht einem Zuwachs um gut 200 bezie­hungs­wei­se 0,6 Pro­zent im Ver­gleich zum 30. September.

Unter den gewerb­li­chen Finanz­an­la­gen-Ver­mitt­lern hat­ten nach den aktu­el­len DIHK-Daten zu Jah­res­be­ginn 2014 nahe­zu (rund 98,6 Pro­zent) – die Erlaub­nis zur Ver­mitt­lung von Invest­ment­fonds nach § 34f (1) Num­mer 1 GewO. Die Ver­mitt­lung von geschlos­se­nen Fonds (§ 34f (1) Num­mer 2 GewO) ist gut jedem vier­ten Ver­mitt­ler erlaubt. Die Erlaub­nis zur Ver­mitt­lung von Ver­mö­gens­an­la­gen (§ 34f (1) Num­mer 3 GewO) besitzt rund jeder sechs­te Vermittler.

Neue Zah­len zu Honorar-Finanzanlagenberater

Im zum 1. August 2014 ein­ge­führ­ten Hono­rar-Finanz­an­la­gen­be­ra­ter-Regis­ter (§ 34h GewO) waren nach DIHK-Anga­ben zu Jah­res­be­ginn 2016 mit 110 nur vier Per­so­nen mehr auf­ge­führt als Ende Sep­tem­ber 2015.
Ähn­lich wie bei den Finanz­an­la­ge­ver­mitt­ler besitzt der Groß­teil die Erlaub­nis zur Bera­tung von offe­nen Invest­ment­ver­mö­gen, wäh­rend nach geschlos­se­nen Fonds und Ver­mö­gens­an­la­gen eine deut­lich gerin­ge­re Nach­fra­ge besteht.

Hono­rar­be­ra­tung bleibt Nischenerscheinung

Die DIHK-Zah­len zu den Ein­tra­gun­gen im Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler-Regis­ter sowie im Hono­rar-Finanz­an­la­gen­be­ra­ter-Regis­ter zei­gen deut­lich, dass die Hono­rar­be­ra­tung vom Markt nicht ange­nom­men wird.

Die Zahl der Ver­si­che­rungs­be­ra­ter (§ 34e GewO) hat sich nach einer unter­jäh­ri­gen Zunah­me wie­der auf den Stand zu Beginn 2015 redu­ziert und liegt nur so gera­de eben im Pro­mil­le­be­reich. Bei den Hono­rar-Finanz­an­la­gen­be­ra­ter kom­men mit rund 0,3 Pro­zent eben­falls nur auf einen sehr gerin­gen Anteil.

Björn Wichert
Quel­le: Versicherungsjournal.de

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