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Wider­ruf von Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen jetzt möglich

Seit März ist der Wider­ruf von soge­nann­ten Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen mög­lich. Die Geset­zes­än­de­rung sieht zudem vor, dass die Boni­tät des Kun­den umfas­send geprüft wird.

Vie­le Elek­tro- und Möbel­händ­ler wer­ben aggres­siv mit Gra­tis­fi­nan­zie­run­gen. Ver­brau­cher­schüt­zer for­dern schon seit Lan­gem mehr Rech­te für Kun­den, die die­se Finan­zie­run­gen in Anspruch neh­men. Im März tra­ten nun die Geset­zes­än­de­run­gen in Kraft, mit denen die EU-Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie umge­setzt wird. Auch im Hin­blick auf unent­gelt­li­che Kre­di­te wur­den neue Rege­lun­gen eingeführt.

Gra­tis­fi­nan­zie­rung gilt nicht als Verbraucherdarlehen

Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen gel­ten zwar auf­grund der feh­len­den Zin­sen wei­ter­hin nicht als Ver­brau­cher­dar­le­hen, aller­dings wur­den die bestehen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Teil auf die Gra­tis­fi­nan­zie­run­gen übertragen:

- Seit dem 21. März haben Käu­fer, die sich für eine sol­che Finan­zie­rung ent­schei­den, ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht von zwei Wochen. Bis­her muss­ten die Raten wei­ter­hin gezahlt wer­den, etwa auch, wenn das Pro­dukt auf­grund von Män­geln zurück­ge­ge­ben wurde.

- Vor der Gewäh­rung des Null-Pro­zent-Kre­di­tes sind Kre­dit­ge­ber ver­pflich­tet, die Kre­dit­wür­dig­keit des Kun­den umfas­send zu prüfen.

- Eine Kün­di­gung des Finan­zie­rungs­ver­trags bei Zah­lungs­rück­stand des Kun­den ist nur mög­lich, wenn der Kre­dit­neh­mer mit min­des­tens zwei Raten oder zehn Pro­zent der Kre­dit­sum­me in Ver­zug ist. Bei Lauf­zei­ten von län­ger als drei Jah­ren sind es fünf Prozent.

Für Ver­brau­cher sind die­se Finan­zie­run­gen jedoch nach wie vor nicht ohne Nach­tei­le. Oft wer­den gemein­sam mit der Null-Pro­zent-Finan­zie­rung teu­re Zusatz­pro­duk­te wie Ver­si­che­run­gen oder Kre­dit­kar­ten abge­schlos­sen. Zum Teil wird der Kre­dit auch nur für eine bestimm­te Lauf­zeit zins­frei gewährt.

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