Seit März ist der Widerruf von sogenannten Null-Prozent-Finanzierungen möglich. Die Gesetzesänderung sieht zudem vor, dass die Bonität des Kunden umfassend geprüft wird.
Viele Elektro- und Möbelhändler werben aggressiv mit Gratisfinanzierungen. Verbraucherschützer fordern schon seit Langem mehr Rechte für Kunden, die diese Finanzierungen in Anspruch nehmen. Im März traten nun die Gesetzesänderungen in Kraft, mit denen die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie umgesetzt wird. Auch im Hinblick auf unentgeltliche Kredite wurden neue Regelungen eingeführt.
Gratisfinanzierung gilt nicht als Verbraucherdarlehen
Null-Prozent-Finanzierungen gelten zwar aufgrund der fehlenden Zinsen weiterhin nicht als Verbraucherdarlehen, allerdings wurden die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Teil auf die Gratisfinanzierungen übertragen:
- Seit dem 21. März haben Käufer, die sich für eine solche Finanzierung entscheiden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen. Bisher mussten die Raten weiterhin gezahlt werden, etwa auch, wenn das Produkt aufgrund von Mängeln zurückgegeben wurde.
- Vor der Gewährung des Null-Prozent-Kredites sind Kreditgeber verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Kunden umfassend zu prüfen.
- Eine Kündigung des Finanzierungsvertrags bei Zahlungsrückstand des Kunden ist nur möglich, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei Raten oder zehn Prozent der Kreditsumme in Verzug ist. Bei Laufzeiten von länger als drei Jahren sind es fünf Prozent.
Für Verbraucher sind diese Finanzierungen jedoch nach wie vor nicht ohne Nachteile. Oft werden gemeinsam mit der Null-Prozent-Finanzierung teure Zusatzprodukte wie Versicherungen oder Kreditkarten abgeschlossen. Zum Teil wird der Kredit auch nur für eine bestimmte Laufzeit zinsfrei gewährt.