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Wohn­kre­dit­ver­mitt­ler: Wer kei­ne Sach­kun­de­prü­fung machen muss
Kredite auch mit Restschuldversicherung

Der Deut­sche Bun­des­tag berät der­zeit über die Umset­zung der EU-Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit-Richt­li­nie. Die Ver­mitt­lung von Immo­bi­li­en­kre­di­ten bedarf – wie bei Ver­si­che­rungs- und Finanz­an­la­gen-Ver­mitt­lern auch – der Erlaub­nis­er­tei­lung, der Sach­kun­de­prü­fung und des Nach­wei­ses einer Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung sowie der Regis­trie­rung. Die Ein­zel­hei­ten regelt eine Ver­ord­nung, wobei die Feder­füh­rung beim Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um liegt, das für die Aus­ge­stal­tung des Gewer­be­rechts zustän­dig ist.

Der Ent­wurf zur Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­lungs­ver­ord­nung (ImmVermV) befin­det sich der­zeit in der Res­sort­ab­stim­mung und der Abstim­mung mit den betrof­fe­nen Ver­bän­den (Frist: 6. Novem­ber), wie das feder­füh­ren­de Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) auf Anfra­ge des Ver­si­che­rungs­Jour­nals mitteilte.

Invol­viert sind das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz (BMJV). Der Ver­ord­nungs­ent­wurf liegt dem Ver­si­che­rungs­Jour­nal vor. Die Ver­ord­nung, die dem Bun­des­rat vor­zu­le­gen ist, soll zeit­gleich mit dem Gesetz am 21. März 2016 in Kraft treten.

Die Ver­mitt­lung von Immo­bi­li­en­kre­di­ten bedarf dem Ver­ord­nungs­ent­wurf zufol­ge – wie auch bei Ver­si­che­rungs- und Finanz­an­la­gen-Ver­mitt­lern – der Erlaub­nis­er­tei­lung, der Sach­kun­de­prü­fung und des Nach­wei­ses einer Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung sowie der Registrierung.

Die­se Qua­li­fi­ka­tio­nen erset­zen die Sachkundeprüfung

Die Sach­kun­de­prü­fun­gen lie­gen wie­der­um in den Hän­den der Indus­trie- und Han­dels­kam­mern (IHKen) – eben­so die Regis­trie­rung. Die Sach­kun­de­prü­fung besteht aus zwei Tei­len (schrift­li­cher und prak­ti­scher Teil), wobei in jedem Prüf­ge­biet min­des­tens 50 Pro­zent der erreich­ba­ren Punk­te erzielt wer­den müs­sen. Es besteht die Mög­lich­keit zur Wie­der­ho­lung der Prüfung.

Dane­ben wer­den im Ver­ord­nungs­ent­wurf eine gan­ze Rei­he von Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen auf­ge­lis­tet, die als Nach­weis der erfor­der­li­chen Sach­kun­de aner­kannt wer­den. Die­se sind:

  1. Abschluss­zeug­nis
  • als Immo­bi­li­en­kauf­mann oder ‑frau,
  • als Bank- oder Spar­kas­sen­kauf­mann oder ‑frau,
  • als Kauf­mann oder ‑frau für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen „Fach­rich­tung Finanz­be­ra­tung“ wenn aa) die Abschluss­prü­fung auf der Grund­la­ge der bis zum 31. Juli 2014 gel­ten­den Fas­sung der Ver­ord­nung über die Berufs­aus­bil­dung zum Kauf­mann für Ver­si­che­run­gen und Finanzen/zur Kauf­frau für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen abge­legt wur­de oder bb) die Abschluss­prü­fung auf der Grund­la­ge der ab dem 1. August 2014 gel­ten­den Fas­sung der Ver­ord­nung über die Berufs­aus­bil­dung zum Kauf­mann für Ver­si­che­run­gen und Finanzen/zur Kauf­frau für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen abge­legt wur­de und der Antrag­stel­ler die Wahl­qua­li­fi­ka­ti­ons­ein­heit pri­va­te Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung und Ver­si­che­run­gen gewählt hat,
  • als geprüf­ter Immo­bi­li­en­fach­wirt oder ‑wir­tin (IHK),
  • als geprüf­ter Bank­fach­wirt oder ‑wir­tin (IHK),
  • als geprüf­ter Fach­wirt oder ‑wir­tin für Finanz­be­ra­tung (IHK) oder
  • als geprüf­ter Fach­wirt oder ‑wir­tin für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen (IHK);
  1. Abschluss­zeug­nis als geprüf­te® Fach­be­ra­ter oder ‑bera­te­rin für Finanz­dienst­leis­tun­gen (IHK), wenn zusätz­lich eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung im Bereich der Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­lung vorliegt.
  2. Eine Prü­fung, die ein mathe­ma­ti­sches, wirt­schafts- oder rechts-wis­sen­schaft­li­ches Stu­di­um an einer Hoch­schu­le oder Berufs­aka­de­mie erfolg­reich abschließt, wird als Nach­weis aner­kannt, wenn die erfor­der­li­che Sach­kun­de beim Antrag­stel­ler vor­liegt. Dies setzt in der Regel vor­aus, dass zusätz­lich eine min­des­tens drei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung im Bereich der Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­lung nach­ge­wie­sen wird.

Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung muss 750.000 Euro im Jahr abdecken

Zudem muss der Nach­weis einer Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung erbracht wer­den. Die­se soll für jeden Scha­den­fall min­des­tens 460.000 Euro abde­cken und im Gesamt­jahr für Schä­den von 750.000 Euro auf­kom­men kön­nen. Die­se Deckungs­sum­men sol­len alle zwei Jah­re ange­passt wer­den, erst­ma­lig zum 31. März 2018.

Die Ver­ord­nung lis­tet zudem auf, wel­che Anga­ben für die Ein­tra­gung im Ver­mitt­ler­re­gis­ter anzu­ge­ben sind. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Klar­stel­lung, ob jemand als Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­ler oder Hono­rar-Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Bera­ter tätig ist.

Man­fred Brüss

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