Der Deutsche Bundestag berät derzeit über die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkredit-Richtlinie. Die Vermittlung von Immobilienkrediten bedarf – wie bei Versicherungs- und Finanzanlagen-Vermittlern auch – der Erlaubniserteilung, der Sachkundeprüfung und des Nachweises einer Berufshaftpflicht-Versicherung sowie der Registrierung. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung, wobei die Federführung beim Wirtschaftsministerium liegt, das für die Ausgestaltung des Gewerberechts zuständig ist.
Der Entwurf zur Immobiliendarlehens-Vermittlungsverordnung (ImmVermV) befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und der Abstimmung mit den betroffenen Verbänden (Frist: 6. November), wie das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf Anfrage des VersicherungsJournals mitteilte.
Involviert sind das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Der Verordnungsentwurf liegt dem VersicherungsJournal vor. Die Verordnung, die dem Bundesrat vorzulegen ist, soll zeitgleich mit dem Gesetz am 21. März 2016 in Kraft treten.
Die Vermittlung von Immobilienkrediten bedarf dem Verordnungsentwurf zufolge – wie auch bei Versicherungs- und Finanzanlagen-Vermittlern – der Erlaubniserteilung, der Sachkundeprüfung und des Nachweises einer Berufshaftpflicht-Versicherung sowie der Registrierung.
Diese Qualifikationen ersetzen die Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfungen liegen wiederum in den Händen der Industrie- und Handelskammern (IHKen) – ebenso die Registrierung. Die Sachkundeprüfung besteht aus zwei Teilen (schriftlicher und praktischer Teil), wobei in jedem Prüfgebiet mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden müssen. Es besteht die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung.
Daneben werden im Verordnungsentwurf eine ganze Reihe von Berufsqualifikationen aufgelistet, die als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt werden. Diese sind:
- Abschlusszeugnis
- als Immobilienkaufmann oder ‑frau,
- als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder ‑frau,
- als Kaufmann oder ‑frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder bb) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat,
- als geprüfter Immobilienfachwirt oder ‑wirtin (IHK),
- als geprüfter Bankfachwirt oder ‑wirtin (IHK),
- als geprüfter Fachwirt oder ‑wirtin für Finanzberatung (IHK) oder
- als geprüfter Fachwirt oder ‑wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK);
- Abschlusszeugnis als geprüfte® Fachberater oder ‑beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung vorliegt.
- Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechts-wissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung nachgewiesen wird.
Berufshaftpflicht-Versicherung muss 750.000 Euro im Jahr abdecken
Zudem muss der Nachweis einer Berufshaftpflicht-Versicherung erbracht werden. Diese soll für jeden Schadenfall mindestens 460.000 Euro abdecken und im Gesamtjahr für Schäden von 750.000 Euro aufkommen können. Diese Deckungssummen sollen alle zwei Jahre angepasst werden, erstmalig zum 31. März 2018.
Die Verordnung listet zudem auf, welche Angaben für die Eintragung im Vermittlerregister anzugeben sind. Dies gilt insbesondere für die Klarstellung, ob jemand als Immobiliendarlehens-Vermittler oder Honorar-Immobiliendarlehens-Berater tätig ist.
Manfred Brüss