Die SKG hat hinsichtlich einzureichender Unterlagen sowie der Haushaltsrechnung folgende Anpassungen vorgenommen:
Ab sofort müssen Haupt- und Nebeneinkommen anhand von drei Gehaltsabrechnungen nachgewiesen werden. Zur Einnahmenermittlung wird dabei das niedrigste Nettoeinkommen der letzten drei Monate mit dem kumulierten Jahreswert verglichen und der niedrigere Betrag angesetzt.
Als Wohnkostenpauschale werden 35% des ermittelten Einkommens festgelegt, mindestens jedoch 500 EUR, und bei jedem Wohnstatus angewendet.
Mieteinnahmen finden zukünftig keine Berücksichtigung mehr.