Die Bundesregierung sollte nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands den Verbraucherschutz stärken und die durch die europäische Finanzmarktrichtlinie (Mifid II) eröffnete Chancen für ein Provisionsverbot nutzen. Zumindest ist nach Ansicht der Verbraucherschützer die unmissverständliche Offenlegung der Provisionen in Euro und Cent notwendig, damit die abhängige provisionsbasierte Beratung ein Preisschild bekomme. Zudem müsse die Honorarberatung nicht nur für Finanzanlagen, sondern auch für Versicherungsprodukte geöffnet werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Finanzmarkt-Novellierungsgesetz – FimanoG) den Ländern und Verbänden zur Diskussion gestellt. Diese hatten bis vergangenen Freitag Zeit zur Stellungnahme.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) nutzte die Gelegenheit, um erneut auf ein allgemeines Provisionsverbot zu drängen. Ein solches habe sich in Großbritannien und den Niederlanden bewährt. Hierzu gibt es allerdings auch andere Meinungen.
Honorarberatung auf alle Kapitalsparprodukte ausweiten
Grundsätzlich stellen die Verbraucherschützer fest: „Der VZBV ist überzeugt, dass sich der immanente Interessenskonflikt in der Provisionsberatung nur durch ein Provisionsverbot vollständig lösen lässt.“
Da aber auch die aktuelle Regierungskoalition ein Nebeneinander beider Beratungsformen bestehen lassen will, fordert der VZBV zumindest eine klare Begriffsbestimmung der unabhängigen Beratung, die nur für die Honorarberatung in Frage komme.
Daneben sei die Begrenzung der Honorarberatung auf die Bereiche Wertpapiere und Vermögensanlagen viel zu eng gefasst. „Durch einen solchen produktsegmentierten Regulierungsansatz wird die Ursprungsidee der Honorarberatung ausgehebelt.“
Deshalb müsse sich die Honorarberatung auch auf andere Kapitalanlagen wie Versicherungen, Bausparpläne oder Sparanlagen erstrecken können.
Provisionsberatung muss durch Offenlegung Preisschild bekommen
„Verbrauchern ist vor Vertragsabschluss in klarer und leicht verständlicher Form mitzuteilen, mit welchen Kosten sie über den Umweg von Provisionen, anderen Rückvergütungen und sonstigen Vertriebsvergütungen belastet werden“, heißt es in der Stellungnahme weiter. Für Bestandsprovisionen bedürfe es einer gesonderten Information, fordert der VZBV.
Nur durch eine solche Offenlegung der Vergütung lasse sich das Eigeninteresse des Verkäufers feststellen. „Die Aufklärung ist in Euro und Cent zu führen“, schreibt der VZBV in seiner 18 Seiten umfassenden Stellungnahme.
Manfred Brüss