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Was ändert sich durch die IDD? Die Ant­wor­ten auf die Top-FAQs.
Kredite auch mit Restschuldversicherung

Am 22.02.2016 tritt die „Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve“ (IDD) in Kraft. Im Unter­schied zur bis­he­ri­gen Ver­mittl­er­richt­li­nie (IMD) gilt sie für alle Ver­triebs­ak­ti­vi­tä­ten der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft in Euro­pa. Im Vor­feld wur­de viel über die Inhal­te und sich dar­aus erge­ben­den Kon­se­quen­zen spe­ku­liert. Rechts­an­walt Nor­man Wirth beant­wor­tet im nach­fol­gen­den Bei­trag die wich­tigs­ten Fra­gen rund um das The­ma IDD und was Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler wis­sen müssen.

1. Was ist die IDD?
IDD ist die Abkür­zung für Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve, zu Deutsch: Ver­si­che­rungs­ver­triebs­richt­li­nie. Frü­her hieß sie noch IMD 2, zu Deutsch: Ver­si­che­rungs­ver­mittl­er­richt­li­nie 2. Dazu ein kur­zer Blick in die His­to­rie: Mit der Ver­si­che­rungs­ver­mittl­er­richt­li­nie 1 aus dem Jahr 2003 wur­de der Grund­stein für die ers­te umfas­sen­de Regu­lie­rung der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung, ins­be­son­de­re durch Ein­füh­rung des Para­gra­fen 34 d Gewer­be­ord­nung in Deutsch­land anno 2007 gelegt. Inzwi­schen wur­de in den Län­dern der EU geschaut, wo sich die dama­li­ge Regu­lie­rung bewährt hat und wo es (ver­meint­lich) noch Hand­lungs­be­darf gibt. Die gro­ßen Über­schrif­ten sind Ver­brau­cher­schutz und euro­päi­sche Har­mo­ni­sie­rung natio­na­ler Vor­schrif­ten. Umfasst sein sol­len nun nicht nur die Ver­mitt­ler, son­dern alle Vertriebsformen.

2. Was steht dort kon­kret für Ver­si­che­rungs­mak­ler drin?
Rich­tig kon­kret ist dort wenig zu fin­den. Die Richt­li­nie gibt viel­mehr in wei­ten Tei­len einen Rah­men vor, inner­halb des­sen sich die ein­zel­nen Mit­glieds­län­der bei der Umset­zung in natio­na­les Recht bewe­gen kön­nen. Es wird expli­zit von einer ange­streb­ten Min­dest­har­mo­ni­sie­rung gespro­chen. Das soll die ein­zel­nen EU-Län­der nicht dar­an hin­dert, stren­ge­re Regeln im jewei­li­gen Land aufzustellen.

3. Kommt damit jetzt das Provisionsverbot?
Ein Pro­vi­si­ons­ver­bot ist aus­drück­lich nicht in der Ver­ord­nung, obwohl die­ses The­ma lan­ge dis­ku­tiert wur­de. Damit ist es den EU-Mit­glieds­staa­ten frei­ge­stellt, ein sol­ches Ver­bot ein­zu­füh­ren – oder auch nicht. In Deutsch­land ist nach Bekennt­nis der der­zei­ti­gen Regie­rungs­par­tei­en mit einem Pro­vi­si­ons­ver­bot im Rah­men der Umset­zung in deut­sches Recht nicht zu rechnen.

4. Äußert sich die IDD zur Hono­rar­be­ra­tung oder zu soge­nann­ten Mischmodellen?
Ja! Der Ver­mitt­ler soll vor Abschluss des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges dem Kun­den mit­tei­len, wie er ver­gü­tet wird. Das kön­nen u.a. sein: eine Gebühr vom Kun­den, eine in der Ver­si­che­rungs­prä­mie ein­ge­preis­te Pro­vi­si­on vom Ver­si­che­rer oder aber eine Kom­bi­na­ti­on davon (Misch­mo­dell). Kick Backs sind auf jeden Fall offenzulegen.

5. Was ist mit Roboad­vice bzw. Ver­trieb ohne per­sön­li­che Beratung?
Die Richt­li­nie erlaubt grund­sätz­lich auch bera­tungs­frei­en Ver­trieb. Anders als bis­her in Deutsch­land, wo – mit Aus­nah­me im Ein­zel­fall oder beim Direkt­ver­trieb im Fern­ab­satz– eine Bera­tungs­pflicht besteht. Damit ist ins­be­son­de­re das Tor für den inter­net­ba­sier­ten, bera­tungs­frei­en Ver­trieb offen. Es wird expli­zit unter­schie­den zwischen
• Bera­tung mit einer per­sön­li­chen Emp­feh­lung an den Kun­den, war­um ein bestimm­tes Pro­dukt den Wün­schen und Bedürf­nis­sen des Kun­den am bes­ten ent­spricht und
• Ange­bot und Abschluss eines Ver­tra­ges, der den Wün­schen und Bedürf­nis­sen des Kun­den ent­spricht, die sich aus den ermit­tel­ten Anga­ben des Kun­den erge­ben, wobei der Kun­de anhand erteil­ter, objek­ti­ver Infor­ma­tio­nen eine wohl­in­for­mier­te Ent­schei­dung tref­fen kann (ohne Beratung!).
Was davon der deut­sche Gesetz­ge­ber über­nimmt, bleibt abzuwarten.

6. Ändert sich etwas bei der bereits obli­ga­to­ri­schen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung?
Die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me wird für jeden ein­zel­nen Scha­dens­fall auf 1.250.000 Euro erhöht. Die 1.850.000 Euro für die Gesamt­scha­dens­fäl­le pro Jahr blei­ben ana­log des­sen, was wir bis­her in Deutsch­land so schon haben. Es bleibt wei­ter wie bis­her bei einer Kop­pe­lung an den Euro­päi­schen Ver­brau­cher­preis­in­dex und eine evtl. regel­mä­ßi­ge Anpas­sung (alle 5 Jahre).

7. Gibt es wie­der Aus­nah­men für soge­nann­te Annexvermittler?
Ja. Die­se sind sehr klar geregelt.
Die Jah­res­prä­mie darf bei zeit­an­tei­li­ger Berech­nung 600 Euro nicht über­stei­gen. Aus­nah­me: bei Ver­si­che­rung für eine Dienst­leis­tung mit weni­ger als 3 Mona­ten Dau­er max. 200 Euro.
Es darf nur eine Ver­si­che­rung betreffen,
• die im Zusam­men­hang mit einer Rei­se oder aber
• dem Defekt, Ver­lust oder Beschä­di­gung einer Ware oder
• der Nicht­in­an­spruch­nah­me einer Dienst­leis­tung steht.

8. Was sagt die Richt­li­nie zu Tippgebern?
Nichts. Die IDD gilt expli­zit nicht für rein vor­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten, etwa bestehend in der Wei­ter­ga­be von Daten und Infor­ma­tio­nen über poten­ti­el­le Ver­si­che­rungs­neh­mer an Ver­mitt­ler oder Versicherungsunternehmen.

9. Kommt die Weiterbildungspflicht?
Ja. Die Richt­li­nie legt eine Dau­er von 15 Zeit­stun­den pro Jahr min­des­tens fest. Es bleibt den Mit­glieds­staa­ten unbe­nom­men, hier­über hin­aus zu gehen.

10. Bis­her waren es doch bei uns schon 200 Stun­den in 5 Jahren?
Das war kei­ne gesetz­li­che Pflicht. Es han­delt es sich hier­bei um eine frei­wil­li­ge Ange­le­gen­heit der Initia­ti­ve „gut bera­ten“, die dem Berufs­bil­dungs­werk der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V., getra­gen von einem Teil der Ver­si­che­rungs- und Ver­mitt­ler­bran­che, zuge­hört. Denk­bar ist für die Zukunft, dass z.B. die IHKen als Auf­sicht für die Wei­ter­bil­dungs­pflicht instal­liert wer­den. Das macht u.a. Sinn, da dort bereits das Ver­mitt­ler­re­gis­ter besteht.

11. Wird die Infor­ma­ti­ons­flut für den Kun­den wei­ter ver­schärft oder etwas zurück gefahren?
Hier ist lei­der mit einer wei­te­ren Ver­schär­fung zu rech­nen. Es muss zu jedem Pro­dukt ein zusätz­li­ches Infor­ma­ti­ons­blatt (Papier oder Daten­trä­ger) kon­zi­piert und dem Kun­den aus­ge­hän­digt wer­den. Vor­ga­ben für die hier­für ver­ant­wort­li­chen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men wird dazu noch die euro­päi­sche Auf­sichts­be­hör­de EIOPA machen.

12. Wer­den fonds­ge­bun­de­ne Ver­si­che­run­gen wei­ter­hin als Ver­si­che­rungs- oder jetzt als Kapi­tal­an­la­ge­pro­duk­te behandelt?
Sie gel­ten wei­ter als Ver­si­che­run­gen, soge­nann­te Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­duk­te. Der Ver­mitt­ler­sta­tus bleibt offi­zi­ell auch der­je­ni­ge eines Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lers, also ohne die Not­wen­dig­keit der Zulas­sung nach § 34 f Gewer­be­ord­nung. Die IDD über­trägt den Ver­mitt­lern jedoch nahe­zu die­sel­ben Pflich­ten beim Kun­den, wie es sie bereits schon ein Kapi­tal­an­la­ge­ver­mitt­ler hat. Dazu gehö­ren u.a. die Ein­ho­lung der Infor­ma­tio­nen über Kennt­nis­se und Erfah­run­gen des Kun­den im Anla­ge­be­reich, die finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se, die Mög­lich­keit auch Ver­lus­te tra­gen zu kön­nen, die Risi­ko­to­le­ranz und die Anla­ge­zie­le — alles mit dem Ziel, nur geeig­ne­te Pro­duk­te zu empfehlen.

13. Wann muss die Umset­zung in deut­sches Recht voll­zo­gen sein?
Ab 23.2.2018, also zwei Jah­re ab Ver­öf­fent­li­chung der IDD im euro­päi­schen Gesetz­blatt, muss spä­tes­tens die Umset­zung voll­zo­gen sein.

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