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IDD — Gigan­ti­sche Sank­tio­nen bei kleins­ten Feh­lern in der Versicherungsvermittlung?

Ab 23.2.2018 muss spä­tes­tens die Umset­zung der im Febru­ar 2016 in Kraft getre­te­nen Ver­si­che­rungs­ver­triebs­richt­li­nie (IDD) in das Recht der EU-Mit­glieds­staa­ten voll­zo­gen sein. Zuneh­mend wer­den in die­sem Zusam­men­hang nun Detail­fra­gen dis­ku­tiert. Vie­le Aus­le­gungs­vor­ga­ben kom­men dazu noch aus Brüs­sel. Aber auch in Deutsch­land wird die IDD dis­ku­tiert und inter­pre­tiert. Ein Punkt sein nach­fol­gend erläu­tert, der der­zeit für nicht uner­heb­li­che Miß­ver­ständ­nis­se sorgt.

Im Inter­net ist zu lesen und wird ähn­lich auch ander­wei­tig kolportiert:
„Erst­mals führt die IDD stren­ge Sank­ti­ons­me­cha­nis­men ein … . Neben der Unter­las­sens­an­ord­nung, dem zeit­wei­li­gen Berufs­ver­bot und dem Erlaub­nis-Wider­ruf regelt Arti­kel 33 Abs. 2 IDD für den Fall des Ver­sto­ßes gegen die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten und Wohl­ver­hal­tens­re­geln … zudem fol­gen­de emp­find­li­che Geld­bu­ßen: bei juris­ti­schen Per­so­nen: min­des­tens € 5 Mio. oder 5% des jähr­li­chen Gesamt­um­sat­zes des Unter­neh­mens und maxi­mal das Zwei­fa­che der infol­ge des Ver­sto­ßes erziel­ten Gewin­ne bzw. ver­hin­der­ten Verluste;bei natür­li­chen Per­so­nen: min­des­tens € 700.000 und maxi­mal das Zwei­fa­che der infol­ge des Ver­sto­ßes erziel­ten Gewin­ne bzw. ver­hin­der­ten Verluste.“

Heißt das nun tat­säch­lich, dass für jeden noch so klei­nen Feh­ler, den ein ein­zel­ner Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler zukünf­tig begeht, min­des­tens 700.000 Euro als Stra­fe durch die Auf­sichts­be­hör­de ver­hängt werden?

Nein. Das hat der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber so nicht gewollt. Wür­de es doch bedeu­ten, dass schon bei einer feh­ler­haf­ten oder ver­ges­se­nen Kun­de­n­erst­in­for­ma­ti­on oder einem klei­ner Feh­ler bei der Bera­tung die wirt­schaft­li­che Exis­tenz des Ver­mitt­lers rui­niert wäre. Hier wur­de bei der Lek­tü­re der IDD lei­der ein ganz wesent­li­ches Wort über­le­sen. Die IDD sagt näm­lich nicht, dass die Stra­fe min­des­tens 700.000 Euro sein soll son­dern MAXIMAL MINDESTENS 700.000 Euro.

Und das ist ein rie­si­ger Unter­schied. Wenn die Stra­fe min­des­tens 700.000 Euro beträgt, heißt das, dass die Stra­fe nicht dar­un­ter lie­gen darf. Dar­über darf sie aber lie­gen. Und damit wäre tat­säch­lich schon beim kleins­ten Ver­stoß gegen Wohl­ver­hal­tens­re­geln, die in der IDD defi­niert wer­den, die Exis­tenz des betrof­fe­nen Ver­mitt­lers zer­stört. Eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung wür­de für sol­che Auf­sichts­sank­tio­nen auch nicht einstehen.

Wenn die Stra­fe aber – wie tat­säch­lich in der IDD fest­ge­schrie­ben — maxi­mal min­des­tens 700.000 Euro betra­gen soll, heißt das, sie kann von 0 Euro Geld­stra­fe bis zu maxi­mal 700.000  Euro Geld­stra­fe betra­gen.  Der deut­sche Gesetz­ge­ber dürf­te also nicht fest­le­gen, dass die Maxi­mals­ank­ti­on nur 500.000 Euro betra­gen soll. Wobei aber durch das „maxi­mal min­des­tens“ dem jewei­li­gen natio­na­len Gesetz­ge­ber die Mög­lich­keit gelas­sen wird, die Maxi­mal­stra­fe noch höher als die 700.000 Euro zu set­zen. Im deut­schen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren könn­te also ent­schie­den wer­den, dass die Maxi­mals­ank­ti­on 1 Mio Euro betra­gen soll. Kla­rer wird der Wil­le des euro­päi­schen Gesetz­ge­bers noch dann, wenn man in der IDD den fol­gen­den Arti­kel 34 liest. Dort wird aus­ge­führt, dass bei der Höhe der Stra­fe die Umstän­de des Ein­zel­fal­les zu betrach­ten sind. Also Schwe­re und Dau­er des Ver­sto­ßes, Höhe des Scha­dens etc. Bei gerin­ger Schuld, kei­ner­lei Scha­den für den Kun­den und viel­leicht noch Reue des Ver­mitt­lers wäre eine Stra­fe von meh­re­ren hun­dert­tau­send Euro inso­fern völ­lig absurd. Viel­mehr reicht in solch einem Fall ein erho­be­ner Zei­ge­fin­ger und genau das hat der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber auch so vorgesehen.

Ansprech­part­ner zu die­ser Meldung:
Rechts­an­walt Nor­man Wirth, kanzlei@wirth-rae.de

Über „Wirth-Rechts­an­wäl­te“:
Seit 1998 ver­trau­en anspruchs­vol­le Man­dan­ten in Rechts­fra­gen auf die Kom­pe­tenz der bun­des­weit täti­gen Kanz­lei “Wirth-Rechts­an­wäl­te”. Die in der Kanz­lei täti­gen Anwäl­te haben sich ins­be­son­de­re auf das Versicherungs‑, Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie gewerb­li­chen Recht­schutz spezialisiert.

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