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Streit um Kos­ten für Ersatz-EC-Karte
Kredite auch mit Restschuldversicherung

Geld­in­sti­tu­te dür­fen für die Aus­stel­lung einer Ersatz­kar­te für den Zah­lungs­ver­kehr kein Ent­gelt ver­lan­gen, wenn die Ori­gi­nal­kar­te abhan­den­ge­kom­men ist und der Kun­de den Ver­lust sei­ner Kar­te ange­zeigt hat. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof nach einer Kla­ge des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands gegen die Deut­sche Post­bank AG mit Urteil vom 20. Okto­ber 2015 ent­schie­den (XI ZR 166/14).

Es ist kei­ne Sel­ten­heit, dass Kar­ten für den Zah­lungs­ver­kehr abhan­den­kom­men. Die Deut­sche Post­bank AG hat für der­ar­ti­ge Fäl­le vor­ge­sorgt. Denn nach dem Preis­ver­zeich­nis des Geld­in­sti­tuts müs­sen Post­bank­kun­den für eine auf ihren Wunsch hin aus­ge­stell­te Ersatz­kar­te 15 Euro zahlen.

Unan­ge­mes­se­ne Benachteiligung

Die­se Klau­sel hielt der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e.V. (VZBV) für unrecht­mä­ßig und zog gegen die Post­bank vor Gericht. Die Unter­las­sungs­kla­ge war zunächst erfolg­los. Sie wur­de von den Vor­in­stan­zen als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Erst mit sei­ner beim Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­leg­ten Revi­si­on errang der VZBV einen Sieg.

Nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs hält die von dem Geld­in­sti­tut ver­wen­de­te Klau­sel nicht der gericht­li­chen Inhalts­kon­trol­le gemäß § 307 BGB stand. Denn danach sind Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benachteiligen.

Bei Anwen­dung der Klau­sel kann die Post­bank näm­lich auch dann ein Ent­gelt für eine Ersatz­kar­te ver­lan­gen, wenn deren Aus­stel­lung wegen einer nach einem Ver­lust erfolg­ten und vom Kun­den pflicht­ge­mäß ange­zeig­ten Sper­re der Erst- bezie­hungs­wei­se Ori­gi­nal­kar­te erfor­der­lich wird.

Das hält der Bun­des­ge­richts­hof jedoch für nicht recht­mä­ßig. Denn gemäß § 675k Satz 5 BGB ist ein Geld­in­sti­tut in Fäl­len, in denen eine blo­ße Sper­rung einer Kar­te nicht aus­reicht, dazu ver­pflich­tet, sei­nen Kun­den eine Ersatz­kar­te zu über­las­sen. Für die Erfül­lung die­ser gesetz­li­chen Ver­pflich­tung dür­fe ein Geld­in­sti­tut kein Ent­gelt ver­lan­gen. Die Aus­stel­lung einer Ersatz­kar­te sei aber in Fäl­len des Ver­lusts oder Dieb­stahls einer Kar­te eine zwangs­läu­fi­ge Fol­ge der Erfül­lung die­ser Verpflichtung.

Noch offe­ne Frage

Offen gelas­sen hat der Bun­des­ge­richts­hof, ob für eine Ersatz­kar­te dann eine Gebühr berech­net wer­den darf, wenn eine Kar­te defekt ist oder sich der Name des Inha­bers, zum Bei­spiel durch Hei­rat, geän­dert hat. Denn die­se Fra­ge war nicht Gegen­stand des Verfahrens.

Nach Ansicht des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­ban­des kann in der­ar­ti­gen Fäl­len nichts ande­res gel­ten. Denn in jedem Fall müss­ten die alten Kar­ten beim Aus­tausch gesperrt wer­den, um einen Miss­brauch oder den Umlauf von mehr als einer Kar­te zu ver­hin­dern. Für eine abschlie­ßen­de Beur­tei­lung die­ser Fra­ge müs­se man jedoch die schrift­li­che Urteils­be­grün­dung abwar­ten, so ein VZBV-Sprecher.

Wolf­gang A. Leidigkeit

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