PROCHECK24

Allgemein

Alles Wis­sens­wer­te zu PROCHECK24 was nicht direkt im Zusam­men­hang mit Pro­duk­ten steht. All­ge­mein: Mar­ke­ting, über uns, CRM und vie­les mehr.

DKB senkt die Zinsen

Ab dem 15.02.2016 gel­ten fol­gen­de, neue Raten­kre­dit-Kon­di­tio­nen für die DKB Deut­sche Kreditbank:

- Lauf­zeit 12 bis 84 Mona­te: 3,89% eff. p.a. (Soll­zins: 3,82% geb. p.a.)

Reprä­sen­ta­ti­ves Bei­spiel nach §6 PangV für einen Net­to­dar­le­hens­be­trag 10.000,00 Euro:
— Monat­li­che Rate: 183,36 Euro
— Lauf­zeit: 60 Monate
— Effek­ti­ver Jah­res­zins: 3,89% p.a.
— Gebun­de­ner Soll­zins­satz: 3,82% p.a.
— Gesamt­kre­dit­be­trag: 11.001,87 Euro

Tipp: Zins­än­de­run­gen durch den Bank­part­ner sind jeder­zeit mög­lich, daher sind Anfra­gen mit posi­ti­ver Vor­ent­schei­dung jeweils nur max. vier Wochen lang gül­tig. Berück­sich­ti­gen Sie dies bit­te ggf. bei der Ein­rei­chung der Antragsunterlagen.

DKB senkt die Zinsen Weiterlesen »

Was ändert sich durch die IDD? Die Ant­wor­ten auf die Top-FAQs.

Am 22.02.2016 tritt die „Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve“ (IDD) in Kraft. Im Unter­schied zur bis­he­ri­gen Ver­mittl­er­richt­li­nie (IMD) gilt sie für alle Ver­triebs­ak­ti­vi­tä­ten der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft in Euro­pa. Im Vor­feld wur­de viel über die Inhal­te und sich dar­aus erge­ben­den Kon­se­quen­zen spe­ku­liert. Rechts­an­walt Nor­man Wirth beant­wor­tet im nach­fol­gen­den Bei­trag die wich­tigs­ten Fra­gen rund um das The­ma IDD und was Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler wis­sen müssen.

1. Was ist die IDD?
IDD ist die Abkür­zung für Insu­rance Dis­tri­bu­ti­on Direc­ti­ve, zu Deutsch: Ver­si­che­rungs­ver­triebs­richt­li­nie. Frü­her hieß sie noch IMD 2, zu Deutsch: Ver­si­che­rungs­ver­mittl­er­richt­li­nie 2. Dazu ein kur­zer Blick in die His­to­rie: Mit der Ver­si­che­rungs­ver­mittl­er­richt­li­nie 1 aus dem Jahr 2003 wur­de der Grund­stein für die ers­te umfas­sen­de Regu­lie­rung der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung, ins­be­son­de­re durch Ein­füh­rung des Para­gra­fen 34 d Gewer­be­ord­nung in Deutsch­land anno 2007 gelegt. Inzwi­schen wur­de in den Län­dern der EU geschaut, wo sich die dama­li­ge Regu­lie­rung bewährt hat und wo es (ver­meint­lich) noch Hand­lungs­be­darf gibt. Die gro­ßen Über­schrif­ten sind Ver­brau­cher­schutz und euro­päi­sche Har­mo­ni­sie­rung natio­na­ler Vor­schrif­ten. Umfasst sein sol­len nun nicht nur die Ver­mitt­ler, son­dern alle Vertriebsformen.

2. Was steht dort kon­kret für Ver­si­che­rungs­mak­ler drin?
Rich­tig kon­kret ist dort wenig zu fin­den. Die Richt­li­nie gibt viel­mehr in wei­ten Tei­len einen Rah­men vor, inner­halb des­sen sich die ein­zel­nen Mit­glieds­län­der bei der Umset­zung in natio­na­les Recht bewe­gen kön­nen. Es wird expli­zit von einer ange­streb­ten Min­dest­har­mo­ni­sie­rung gespro­chen. Das soll die ein­zel­nen EU-Län­der nicht dar­an hin­dert, stren­ge­re Regeln im jewei­li­gen Land aufzustellen.

3. Kommt damit jetzt das Provisionsverbot?
Ein Pro­vi­si­ons­ver­bot ist aus­drück­lich nicht in der Ver­ord­nung, obwohl die­ses The­ma lan­ge dis­ku­tiert wur­de. Damit ist es den EU-Mit­glieds­staa­ten frei­ge­stellt, ein sol­ches Ver­bot ein­zu­füh­ren – oder auch nicht. In Deutsch­land ist nach Bekennt­nis der der­zei­ti­gen Regie­rungs­par­tei­en mit einem Pro­vi­si­ons­ver­bot im Rah­men der Umset­zung in deut­sches Recht nicht zu rechnen.

4. Äußert sich die IDD zur Hono­rar­be­ra­tung oder zu soge­nann­ten Mischmodellen?
Ja! Der Ver­mitt­ler soll vor Abschluss des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges dem Kun­den mit­tei­len, wie er ver­gü­tet wird. Das kön­nen u.a. sein: eine Gebühr vom Kun­den, eine in der Ver­si­che­rungs­prä­mie ein­ge­preis­te Pro­vi­si­on vom Ver­si­che­rer oder aber eine Kom­bi­na­ti­on davon (Misch­mo­dell). Kick Backs sind auf jeden Fall offenzulegen.

5. Was ist mit Roboad­vice bzw. Ver­trieb ohne per­sön­li­che Beratung?
Die Richt­li­nie erlaubt grund­sätz­lich auch bera­tungs­frei­en Ver­trieb. Anders als bis­her in Deutsch­land, wo – mit Aus­nah­me im Ein­zel­fall oder beim Direkt­ver­trieb im Fern­ab­satz– eine Bera­tungs­pflicht besteht. Damit ist ins­be­son­de­re das Tor für den inter­net­ba­sier­ten, bera­tungs­frei­en Ver­trieb offen. Es wird expli­zit unter­schie­den zwischen
• Bera­tung mit einer per­sön­li­chen Emp­feh­lung an den Kun­den, war­um ein bestimm­tes Pro­dukt den Wün­schen und Bedürf­nis­sen des Kun­den am bes­ten ent­spricht und
• Ange­bot und Abschluss eines Ver­tra­ges, der den Wün­schen und Bedürf­nis­sen des Kun­den ent­spricht, die sich aus den ermit­tel­ten Anga­ben des Kun­den erge­ben, wobei der Kun­de anhand erteil­ter, objek­ti­ver Infor­ma­tio­nen eine wohl­in­for­mier­te Ent­schei­dung tref­fen kann (ohne Beratung!).
Was davon der deut­sche Gesetz­ge­ber über­nimmt, bleibt abzuwarten.

6. Ändert sich etwas bei der bereits obli­ga­to­ri­schen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung?
Die Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me wird für jeden ein­zel­nen Scha­dens­fall auf 1.250.000 Euro erhöht. Die 1.850.000 Euro für die Gesamt­scha­dens­fäl­le pro Jahr blei­ben ana­log des­sen, was wir bis­her in Deutsch­land so schon haben. Es bleibt wei­ter wie bis­her bei einer Kop­pe­lung an den Euro­päi­schen Ver­brau­cher­preis­in­dex und eine evtl. regel­mä­ßi­ge Anpas­sung (alle 5 Jahre).

7. Gibt es wie­der Aus­nah­men für soge­nann­te Annexvermittler?
Ja. Die­se sind sehr klar geregelt.
Die Jah­res­prä­mie darf bei zeit­an­tei­li­ger Berech­nung 600 Euro nicht über­stei­gen. Aus­nah­me: bei Ver­si­che­rung für eine Dienst­leis­tung mit weni­ger als 3 Mona­ten Dau­er max. 200 Euro.
Es darf nur eine Ver­si­che­rung betreffen,
• die im Zusam­men­hang mit einer Rei­se oder aber
• dem Defekt, Ver­lust oder Beschä­di­gung einer Ware oder
• der Nicht­in­an­spruch­nah­me einer Dienst­leis­tung steht.

8. Was sagt die Richt­li­nie zu Tippgebern?
Nichts. Die IDD gilt expli­zit nicht für rein vor­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten, etwa bestehend in der Wei­ter­ga­be von Daten und Infor­ma­tio­nen über poten­ti­el­le Ver­si­che­rungs­neh­mer an Ver­mitt­ler oder Versicherungsunternehmen.

9. Kommt die Weiterbildungspflicht?
Ja. Die Richt­li­nie legt eine Dau­er von 15 Zeit­stun­den pro Jahr min­des­tens fest. Es bleibt den Mit­glieds­staa­ten unbe­nom­men, hier­über hin­aus zu gehen.

10. Bis­her waren es doch bei uns schon 200 Stun­den in 5 Jahren?
Das war kei­ne gesetz­li­che Pflicht. Es han­delt es sich hier­bei um eine frei­wil­li­ge Ange­le­gen­heit der Initia­ti­ve „gut bera­ten“, die dem Berufs­bil­dungs­werk der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V., getra­gen von einem Teil der Ver­si­che­rungs- und Ver­mitt­ler­bran­che, zuge­hört. Denk­bar ist für die Zukunft, dass z.B. die IHKen als Auf­sicht für die Wei­ter­bil­dungs­pflicht instal­liert wer­den. Das macht u.a. Sinn, da dort bereits das Ver­mitt­ler­re­gis­ter besteht.

11. Wird die Infor­ma­ti­ons­flut für den Kun­den wei­ter ver­schärft oder etwas zurück gefahren?
Hier ist lei­der mit einer wei­te­ren Ver­schär­fung zu rech­nen. Es muss zu jedem Pro­dukt ein zusätz­li­ches Infor­ma­ti­ons­blatt (Papier oder Daten­trä­ger) kon­zi­piert und dem Kun­den aus­ge­hän­digt wer­den. Vor­ga­ben für die hier­für ver­ant­wort­li­chen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men wird dazu noch die euro­päi­sche Auf­sichts­be­hör­de EIOPA machen.

12. Wer­den fonds­ge­bun­de­ne Ver­si­che­run­gen wei­ter­hin als Ver­si­che­rungs- oder jetzt als Kapi­tal­an­la­ge­pro­duk­te behandelt?
Sie gel­ten wei­ter als Ver­si­che­run­gen, soge­nann­te Ver­si­che­rungs­an­la­ge­pro­duk­te. Der Ver­mitt­ler­sta­tus bleibt offi­zi­ell auch der­je­ni­ge eines Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lers, also ohne die Not­wen­dig­keit der Zulas­sung nach § 34 f Gewer­be­ord­nung. Die IDD über­trägt den Ver­mitt­lern jedoch nahe­zu die­sel­ben Pflich­ten beim Kun­den, wie es sie bereits schon ein Kapi­tal­an­la­ge­ver­mitt­ler hat. Dazu gehö­ren u.a. die Ein­ho­lung der Infor­ma­tio­nen über Kennt­nis­se und Erfah­run­gen des Kun­den im Anla­ge­be­reich, die finan­zi­el­len Ver­hält­nis­se, die Mög­lich­keit auch Ver­lus­te tra­gen zu kön­nen, die Risi­ko­to­le­ranz und die Anla­ge­zie­le — alles mit dem Ziel, nur geeig­ne­te Pro­duk­te zu empfehlen.

13. Wann muss die Umset­zung in deut­sches Recht voll­zo­gen sein?
Ab 23.2.2018, also zwei Jah­re ab Ver­öf­fent­li­chung der IDD im euro­päi­schen Gesetz­blatt, muss spä­tes­tens die Umset­zung voll­zo­gen sein.

Was ändert sich durch die IDD? Die Ant­wor­ten auf die Top-FAQs. Weiterlesen »

Zins­sen­kung bei der SKG-Bank

Ab dem 02.02.2016 gel­ten fol­gen­de Raten­kre­dit-Kon­di­tio­nen für die SKG Bank:

- Lauf­zeit 12 bis 60 Mona­te: 3,98% eff. p.a. (Soll­zins: 3,91% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 72 und 84 Mona­te: 4,20% eff. p.a. (Soll­zins: 4,12% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 96 bis 120 Mona­te: 5,89% eff. p.a. (Soll­zins: 5,74% geb. p.a.)

Reprä­sen­ta­ti­ves Bei­spiel nach §6 PangV für einen Net­to­dar­le­hens­be­trag 10.000,00 Euro:
— Monat­li­che Rate: 183,76 Euro
— Lauf­zeit: 60 Monate
— Effek­ti­ver Jah­res­zins: 3,98% p.a.
— Gebun­de­ner Soll­zins­satz: 3,91% p.a.
— Gesamt­kre­dit­be­trag: 11.025,34 Euro

Tipp: Zins­än­de­run­gen durch den Bank­part­ner sind jeder­zeit mög­lich, daher sind Anfra­gen mit posi­ti­ver Vor­ent­schei­dung jeweils nur max. vier Wochen lang gül­tig. Berück­sich­ti­gen Sie dies bit­te ggf. bei der Ein­rei­chung der Antragsunterlagen.

Zins­sen­kung bei der SKG-Bank Weiterlesen »

Erklär-Video für den DSL-Vergleich

Das Erklär-Video zu unse­rem DSL-Ver­gleich run­det das Ange­bot im Bereich Haus­halts­kos­ten­op­ti­mie­rung (Strom — Gas — DSL) ab. Für Ihre End­kun­den steht damit nun auch ein Film rund um das The­ma Inter­net-Anschluss zur Ver­fü­gung. Auch die­ses Video haben wir in Zusam­men­ar­beit mit Video Grizz­ly, einem Spe­zia­lis­ten für ani­mier­te Erklär- und Pro­dukt­vi­de­os, ent­stan­den.

Das Video kann mit dem unten ange­füg­ten Ein­bin­dungs­code in ihre Home­page ein­ge­bun­den wer­den. Bei die­ser Code-Ver­si­on wird zugleich unter­bun­den, dass nach dem Ende des Vide­os wei­te­re Fil­me vor­ge­schla­gen oder auto­ma­tisch abge­spielt werden.

Hier kön­nen Sie unser neu­es Video “live” erleben:

YouTube

Mit dem Laden des Vide­os akzep­tie­ren Sie die Daten­schutz­er­klä­rung von You­Tube.
Mehr erfah­ren

Video laden

So bin­den Sie das Video auf Ihrer Home­page ein:
Zur Anzei­ge des Vide­os auf Ihre Home­page genügt es, den nach­fol­gen­den “Code-Schnip­sel” an der gewünsch­ten Stel­le einzubinden:

<iframe width=“560” height=“315” src=“https://www.youtube.com/embed/lqBR9Dzduhg?rel=0” frameborder=“0” allowfullscreen></iframe>

Sie fin­den das Video — mit wei­te­ren Mög­lich­kei­ten zur Ein­bin­dung oder zum Tei­len — auch direkt auf You­tube (https://www.youtube.com/watch?v=lqBR9Dzduhg?) oder über unse­ren Youtube-Kanal: 

Erklär-Video für den DSL-Vergleich Weiterlesen »

Ab Febru­ar 2016 müs­sen alle ihre IBAN kennen

Seit dem 1. Febru­ar 2014 gibt es für bar­geld­lo­se Zah­lun­gen wie Über­wei­sun­gen, Kar­ten­zah­lun­gen und Last­schrift­ver­fah­ren das euro­päi­sche Zah­lungs­sys­tem Sepa. Bis dato kön­nen Pri­vat­kun­den jedoch immer noch mit der Anga­be von Kon­to­num­mer und Bank­leit­zahl Über­wei­sun­gen vor­neh­men. Dies wird sich ab dem 1. Febru­ar 2016 ändern.

Um alle bis­her bestehen­den natio­na­len Unter­schie­de im bar­geld­lo­sen Zah­lungs­ver­kehr abzu­schaf­fen und somit ent­spre­chen­de Trans­ak­tio­nen inner­halb Euro­pas zu erleich­tern, wur­de 2014 das Sepa-Ver­fah­ren (Sepa steht für Sin­gle Euro Pay­ments Area (über­setzt: ein­heit­li­cher Euro-Zah­lungs­ver­kehrs­raum) ein­ge­führt. Es ist seit­dem für Euro-Zah­lun­gen in den EU-Staa­ten sowie in Island, Liech­ten­stein, Nor­we­gen, Mona­co und der Schweiz nutzbar.

Bei der Ein­füh­rung des Sepa-Ver­fah­rens wur­den in Euro­pa und den genann­ten Län­dern die bis­he­ri­gen Kon­to­num­mern und Bank­leit­zah­len durch eine inter­na­tio­na­le Bank­kon­to­num­mer, die soge­nann­te IBAN-Num­mer (Inter­na­tio­nal Bank Account Num­ber) ersetzt.

Nach Anga­ben der Deut­schen Bun­des­bank muss bei grenz­über­schrei­ten­den Zah­lun­gen bis Febru­ar 2016 zudem eine wei­te­re Kenn­zahl, näm­lich der soge­nann­te BIC-Code (Busi­ness Iden­ti­fier Code) ange­ge­ben werden.

Was Ver­brau­cher ab dem 1. Febru­ar beach­ten müssen

Wäh­rend Unter­neh­mer und Ver­ei­ne bereits seit 1. August 2014 bei Last­schrif­ten und Über­wei­sun­gen das Sepa-Ver­fah­ren anwen­den müs­sen, kön­nen Ver­brau­cher noch bis zum 1. Febru­ar 2016 die alte Zah­lungs­form nutzen.

Ban­ken wer­den also Über­wei­sun­gen von Ver­brau­chern in Form von Kon­to­num­mer und Bank­leit­zahl nur noch bis 1. Febru­ar 2016 akzep­tie­ren und auto­ma­tisch in die IBAN umwan­deln. Ab die­sem Zeit­punkt ist die Anga­be der IBAN-Num­mer auf einer Über­wei­sung unerlässlich.

Übri­gens: Schon lan­ge wer­den auf den Kon­to­aus­zü­gen, aber auch auf vie­len Bank­kar­ten die jewei­li­gen IBAN-Num­mern und BIC-Codes aufgeführt.

Ver­si­che­rungs­kun­den müs­sen und muss­ten nach Anga­ben des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft e.V. (GDV) bezüg­lich des Sepa-Ver­fah­rens für ihre bestehen­den Poli­cen nicht selbst aktiv wer­den: Die Ver­si­che­rer haben näm­lich die Umstel­lung der Bank­ver­bin­dung auf IBAN und BIC sowie die Umstel­lung der vor­han­de­nen Last­schrift-Ermäch­ti­gun­gen bei bestehen­den Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen auf Sepa-Man­da­te auto­ma­ti­siert durchgeführt.

IBAN und BIC

Die IBAN-Num­mer, die alle natio­na­len Kon­to­an­ga­ben – in Deutsch­land die Kon­to­num­mer und Bank­leit­zahl – ersetzt, ist prin­zi­pi­ell immer gleich auf­ge­baut, kann aber je nach Land unter­schied­lich lang sein.

In Deutsch­land hat die IBAN-Num­mer immer eine Län­ge von 22 Stel­len. Sie besteht aus einem inter­na­tio­na­len Teil, der sich aus einem Län­der­kenn­zei­chen, in Deutsch­land dem Län­der­code „DE“, einer zwei­stel­li­gen Prüf­zif­fer sowie einem natio­na­len Teil, der indi­vi­du­el­le Kon­to­de­tails ent­hält – in Deutsch­land sind das die Bank­leit­zahl und die Kon­to­num­mer –, zusammensetzt.

Das neue Zah­lungs­sys­tem redu­ziert nach Exper­ten­an­ga­ben zudem das Risi­ko von Fehl­über­wei­sun­gen, da mit­hil­fe der Prüf­zahl in der IBAN die aus­füh­ren­de Bank Zah­len­dre­her als Schreib­feh­ler iden­ti­fi­zie­ren kann und ent­spre­chen­de Zah­lun­gen dann nicht mehr aus­füh­ren wird.

Der BIC-Code ist ein inter­na­tio­nal stan­dar­di­sier­ter Bank-Code, der mit der bis­he­ri­gen Bank­leit­zahl in Deutsch­land ver­gleich­bar ist. Mit dem BIC las­sen sich Zah­lungs­dienst­leis­ter wie Bank­in­sti­tu­te welt­weit ein­deu­tig iden­ti­fi­zie­ren. Der oft­mals in Über­wei­sungs­for­mu­la­ren ver­wen­de­te Swift-Code (Socie­ty for World­wi­de Inter­bank Finan­cial Tele­com­mu­ni­ca­ti­on) ist nur eine ande­re Bezeich­nung für den BIC. Wei­te­re Details zu Sepa gibt es im Web­auf­tritt der Deut­schen Bundesbank.

Mari­on Zwick

Ab Febru­ar 2016 müs­sen alle ihre IBAN kennen Weiterlesen »