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Gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung: Rege­lung zur Kos­ten­über­nah­me schafft Unzufriedenheit

Vor­nehm­lich die feh­len­de Kos­ten­über­nah­me führt zu unzu­frie­de­nen Kun­den der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen. Zu die­sem Ergeb­nis kommt die Stu­die „Beschwer­de­ma­nage­ment als Chan­ce zur Kun­den­bin­dung in der GKV und PKV“ des Markt- und Mei­nungs­for­schungs­in­sti­tuts You­Gov in Zusam­men­ar­beit mit den Gesund­heits­fo­ren Leip­zig. Der Stu­die zur Fol­ge sor­gen dage­gen Bei­trags­er­hö­hun­gen für weni­ger Groll.

Kos­ten- und Ser­vice­grün­de dominieren

Die Aus­wir­kun­gen der Gesund­heits­re­form schla­gen sich im Kun­den­ur­teil nie­der: Mit 21 Pro­zent ist die feh­len­de Kos­ten­über­nah­me von Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen der häu­figs­te Grund für Kun­de­nun­zu­frie­den­heit. Hin­ge­gen nur mit rund 10 Pro­zent lan­den die nicht zufrie­den­stel­len­de Abwick­lung eines Leis­tungs­falls und inkom­pe­ten­te Mit­ar­bei­ter auf dem zwei­ten Platz der Grün­de für unglück­li­che Versicherte.

Platz drei tei­len sich lan­ge Bear­bei­tungs­zei­ten von Anträ­gen oder Ver­trags­än­de­run­gen und unfreund­li­che Mit­ar­bei­ter mit 8 Pro­zent. Sel­te­ner wer­den Bei­trags­er­hö­hun­gen (4 Pro­zent) und Unstim­mig­kei­ten in der Abrech­nung bezie­hungs­wei­se bei der Zah­lung des Ver­si­che­rungs­bei­tra­ges (3 Pro­zent) als Grund für Unzu­frie­den­heit angegeben.

Beschwer­de­be­ar­bei­tung kann punkten

Etwa ein Drit­tel der Befrag­ten (32 Pro­zent) hin­ge­gen bewer­ten die Bear­bei­tung von Beschwer­den mit „sehr gut“ oder „aus­ge­zeich­net“. Vor allem gel­ten fai­re und zufrie­den­stel­len­de Pro­blem­lö­sun­gen als Grund für die Kun­den­zu­frie­den­heit. Zudem wer­den eine über­zeu­gen­de Ent­schul­di­gung (16 Pro­zent), eine zeit­na­he Reak­ti­on (11 Pro­zent) und kur­ze Bear­bei­tungs­zei­ten (10 Pro­zent) als posi­ti­ve Bewer­tun­gen bei der Beschwer­de­be­ar­bei­tung angegeben.

„Je zufrie­de­ner die Ver­si­cher­ten mit der Bear­bei­tung ihrer Beschwer­de sind, des­to bes­ser auch der Gesamt­ein­druck. Der glei­che Effekt wird bei der Wei­ter­emp­feh­lungs­be­reit­schaft erzielt: Je bes­ser die Beschwer­de­be­ar­bei­tung, des­to höher die Bereit­schaft, die Kran­ken­kas­se auch wei­ter­zu­emp­feh­len“, so Nico­le Schuldt von den Gesund­heits­fo­ren Leipzig.

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PSD Bank: Kon­di­ti­ons­än­de­rung beim Ratenkredit

Ab dem 20.11.2015 bie­tet die PSD Bank die fol­gen­den Konditionen
für Raten­kre­di­te mit Kre­dit­be­trä­gen von 10.000 bis 40.000 Euro:

- Lauf­zeit 36 Mona­te: 5,59% eff. p.a. (Soll­zins: 5,45% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 48 Mona­te: 4,89% eff. p.a. (Soll­zins: 4,78% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 60 Mona­te: 4,39% eff. p.a. (Soll­zins: 4,30% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 72 Mona­te: 4,14% eff. p.a. (Soll­zins: 4,06% geb. p.a.)
— Lauf­zeit 84 Mona­te: 3,99% eff. p.a. (Soll­zins: 3,92% geb. p.a.)

Es han­delt sich dabei jeweils um boni­täts­un­ab­hän­gi­ge Zins­sät­ze, die für alle Kun­den gel­ten. Die ver­än­der­ten Kon­di­tio­nen sind im Ver­gleichs­rech­ner ab 20.11.2015 hinterlegt.

Tipp: Zins­än­de­run­gen durch den Bank­part­ner sind jeder­zeit mög­lich, daher sind Anfra­gen mit posi­ti­ver Vor­ent­schei­dung jeweils nur max. vier Wochen lang gül­tig. Berück­sich­ti­gen Sie dies bit­te ggf. bei der Ein­rei­chung der Antragsunterlagen.

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Ver­brau­cher­schüt­zer kämp­fen wei­ter für Provisionsverbot

Die Bun­des­re­gie­rung soll­te nach Ansicht des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands den Ver­brau­cher­schutz stär­ken und die durch die euro­päi­sche Finanz­markt­richt­li­nie (Mifid II) eröff­ne­te Chan­cen für ein Pro­vi­si­ons­ver­bot nut­zen. Zumin­dest ist nach Ansicht der Ver­brau­cher­schüt­zer die unmiss­ver­ständ­li­che Offen­le­gung der Pro­vi­sio­nen in Euro und Cent not­wen­dig, damit die abhän­gi­ge pro­vi­si­ons­ba­sier­te Bera­tung ein Preis­schild bekom­me. Zudem müs­se die Hono­rar­be­ra­tung nicht nur für Finanz­an­la­gen, son­dern auch für Ver­si­che­rungs­pro­duk­te geöff­net werden.

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat­te den Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Novel­lie­rung von Finanz­markt­vor­schrif­ten auf­grund euro­päi­scher Rechts­ak­te (Finanz­markt-Novel­lie­rungs­ge­setz – Fima­noG) den Län­dern und Ver­bän­den zur Dis­kus­si­on gestellt. Die­se hat­ten bis ver­gan­ge­nen Frei­tag Zeit zur Stellungnahme.

Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e.V. (VZBV) nutz­te die Gele­gen­heit, um erneut auf ein all­ge­mei­nes Pro­vi­si­ons­ver­bot zu drän­gen. Ein sol­ches habe sich in Groß­bri­tan­ni­en und den Nie­der­lan­den bewährt. Hier­zu gibt es aller­dings auch ande­re Meinungen.

 

Hono­rar­be­ra­tung auf alle Kapi­tal­spar­pro­duk­te ausweiten

Grund­sätz­lich stel­len die Ver­brau­cher­schüt­zer fest: „Der VZBV ist über­zeugt, dass sich der imma­nen­te Inter­es­sens­kon­flikt in der Pro­vi­si­ons­be­ra­tung nur durch ein Pro­vi­si­ons­ver­bot voll­stän­dig lösen lässt.“

Da aber auch die aktu­el­le Regie­rungs­ko­ali­ti­on ein Neben­ein­an­der bei­der Bera­tungs­for­men bestehen las­sen will, for­dert der VZBV zumin­dest eine kla­re Begriffs­be­stim­mung der unab­hän­gi­gen Bera­tung, die nur für die Hono­rar­be­ra­tung in Fra­ge komme.

Dane­ben sei die Begren­zung der Hono­rar­be­ra­tung auf die Berei­che Wert­pa­pie­re und Ver­mö­gens­an­la­gen viel zu eng gefasst. „Durch einen sol­chen pro­dukt­seg­men­tier­ten Regu­lie­rungs­an­satz wird die Ursprungs­idee der Hono­rar­be­ra­tung ausgehebelt.“

Des­halb müs­se sich die Hono­rar­be­ra­tung auch auf ande­re Kapi­tal­an­la­gen wie Ver­si­che­run­gen, Bau­spar­plä­ne oder Spar­an­la­gen erstre­cken können.

 

Pro­vi­si­ons­be­ra­tung muss durch Offen­le­gung Preis­schild bekommen

„Ver­brau­chern ist vor Ver­trags­ab­schluss in kla­rer und leicht ver­ständ­li­cher Form mit­zu­tei­len, mit wel­chen Kos­ten sie über den Umweg von Pro­vi­sio­nen, ande­ren Rück­ver­gü­tun­gen und sons­ti­gen Ver­triebs­ver­gü­tun­gen belas­tet wer­den“, heißt es in der Stel­lung­nah­me wei­ter. Für Bestands­pro­vi­sio­nen bedür­fe es einer geson­der­ten Infor­ma­ti­on, for­dert der VZBV.

Nur durch eine sol­che Offen­le­gung der Ver­gü­tung las­se sich das Eigen­in­ter­es­se des Ver­käu­fers fest­stel­len. „Die Auf­klä­rung ist in Euro und Cent zu füh­ren“, schreibt der VZBV in sei­ner 18 Sei­ten umfas­sen­den Stellungnahme.

Man­fred Brüss

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Bava­ria­Di­rekt: beson­de­re Ange­bo­te für Young­timer, Mini-TK und SF-Sondereinstufungen

Mit eini­gen Son­der­ein­stu­fun­gen und Tarif­va­ri­an­ten macht die Bava­ria­Di­rekt in die­sem Jahr auf sich auf­merk­sam. Bereits in der „klas­si­schen“ Tarif­va­ri­an­te „ein­fach sicher“, die mit oder ohne Werk­statt­bin­dung wähl­bar ist, sind fol­gen­de Son­der­ein­stu­fun­gen möglich:

  • Füh­rer­schein-Rege­lung: Ein­stu­fung mit SF 1/2 bei mind. 3‑jährigem PKW- Führerscheinbesitz
  • Eltern-Kind-Rege­lung: Ein­stu­fung von jun­gen Erwach­se­nen mit SF 1/2, wenn bereits ein PKW auf die Eltern ver­si­chert ist
  • Zweit­wa­gen­ein­stu­fun­gen: Güns­ti­ge Tarif-Optio­nen mit Ein­stu­fun­gen von SF 1/2 bis SF Erst­wa­gen = SF Zweitwagen

Mini-Teil­kas­ko zur Haftpflicht

Neu im Ver­gleich: Mini-Teil­kas­ko mit Unwet­ter- und Dieb­stahl­schutz

 

Im Tarif „ein­fach sicher extra“ wird zusätz­lich zur Kraft­fahrt-Haft­pflicht auch ein Unwet­ter- und Dieb­stahl­schutz ange­bo­ten. Die­ses Kon­zept bezeich­net der Ver­si­che­rer als Mini-Teil­kas­ko (Mini-TK). Damit soll der Blick auf zen­tra­le Risi­ken gerich­tet wer­den, die neben der Basis-Absi­che­rung durch die Haft­pflicht bestehen. Durch die Teil­kas­ko-Aus­schnitts­de­ckung ist die Prä­mie jedoch deut­lich güns­ti­ger als bei einem kom­plet­ten Teil­kas­ko-Ver­si­che­rungs­pa­ket. Die Ein­blen­dung im Ergeb­nis­ver­gleich erfolgt nur, wenn eine rei­ne Kraft­fahrt-Haft­pflicht berech­net wird.

„Streich­prei­se“ im Ver­gleichs­er­geb­nis: die­se Son­der­ein­stu­fun­gen ste­cken dahinter!
Soll­te ein VN bereits eine anre­chen­ba­re SF-Klas­se für einen Zweit­wa­gen haben, so erfolgt eine Prü­fung der Ein­stu­fung mit den Anga­ben auto­ma­tisch im Ver­gleich. Ist eine Zweit­wa­gen­ein­stu­fung der Bava­ria­Di­rekt güns­ti­ger als die der­zei­ti­ge Ein­stu­fung eines VN, wird dies mit einem „Streich­preis“ im Ver­gleich geson­dert dar­ge­stellt. Es wird sowohl die Prä­mie der der­zei­ti­gen Ein­stu­fung ange­zeigt (durch­ge­stri­chen) als auch der neue güns­ti­ge­re Preis nach Ein­stu­fung bei der Bava­ria­Di­rekt. Hin­weis: Die Annah­me­richt­li­ni­en wer­den über den Ver­gleich auto­ma­tisch abge­bil­det. Bei Antrag­stel­lung wird zu jedem Kun­den eine Boni­täts­prü­fung durchgeführt.

Ist eine Zweit­wa­gen­ein­stu­fung der Bava­ria­Di­rekt güns­ti­ger als die der­zei­ti­ge Ein­stu­fung des VNs, wird dies mit einem „Streich­preis“ dar­ge­stellt

 

Grund­sätz­lich kön­nen damit auch fol­gen­de Zweit­wa­gen­ein­stu­fun­gen genutzt werden:

  • SF ½, wenn der VN bereits einen PKW mit min­des­tens SF 1/2 ver­si­chert hat
  • SF 2  wenn der VN/ Part­ner bereits einen PKW mit min­des­tens SF 4 ver­si­chert hat und alle Fah­rer min­des­tens 23 Jah­re alt sind
  • Ein­stu­fung in 10 SF-Klas­sen nied­ri­ger als das Erst­fahr­zeug*, wenn der VN bereits einen PKW mit min­des­tens SF 10 scha­den­frei ver­si­chert hat. VN ist dabei Hal­ter und Fah­rer sind nur VN/Partner (kei­ne Fah­rer unter 25 und über 65 Jahre).
  • Ein­stu­fung in die glei­che SF-Klas­se wie der Erst­wa­gen*, wenn VN min­des­tens 23 Jah­re alt ist und bereits einen PKW mit min­des­tens SF 10 scha­den­frei ver­si­chert hatt. VN ist dabei Hal­ter und Fah­rer ist nur der VN (kei­ne Fah­rer unter 25 und über 65 Jahre).

(* Gilt nicht wenn VN selb­stän­dig, frei­be­ruf­lich oder als Ein­zel­un­ter­neh­mer tätig ist. Ring­tausch oder Rabatt­tausch mit Erst­fahr­zeug nicht möglich.)

„Young­timer inkl. Schutz­brief“ für Autos, die Old­ti­mer wer­den sollen
Wer sein lieb­ge­wor­de­nes Fahr­zeug zum Old­ti­mer wer­den las­sen will, erhält über den Tarif „Young­timer inkl. Schutz­brief“ ein inter­es­san­tes Ange­bot. In die­ser Vari­an­te ist ein Schutz­brief immer ent­hal­ten (nicht abwähl­bar). Der Young­timer wird mit einer Son­der­prä­mie kal­ku­liert, die nur gilt wenn:

  • das Auto min­des­tens 18 Jah­re alt ist  (nicht bei H Kenn­zei­chen möglich)
  • maxi­mal 6.000 km Fahr­leis­tung ver­ein­bart ist
  • gleich­zei­tig eine Voll- oder Teil­kas­ko­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wird
  • alle Fah­rer über 23 Jah­re alt sind.

Bei einem Unfall wird nicht nur der Markt­wert des Autos ersetzt, son­dern der tat­säch­li­che Wert des Fahr­zeugs nach indi­vi­du­el­lem Wert­gut­ach­ten. Vor­aus­set­zung ist die Vor­la­ge eines zum Unfall­zeit­punkts maxi­mal 2 Jah­re alten Gut­ach­tens (nach Clas­sic Data Grund­sät­zen) eines Kfz-Sach­ver­stän­di­gen über den Wert des Autos.

Bei Fra­gen und für wei­te­re Informationen…
… steht Ihnen unser Ver­triebs­part­ner­ser­vice ger­ne zur Ver­fü­gung: tele­fo­nisch unter 089 – 2000 47 5700, per E‑Mail an kfz@procheck24.de oder per Live-Chat.

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Neu: Hin­weis auf unter­jäh­ri­ge Verträge

Inzwi­schen set­zen eini­ge Ver­si­che­rer auf unter­jäh­ri­ge Haupt­fäl­lig­kei­ten. Der Ver­trags­be­ginn wird dabei exakt auf den Tag des Ver­trags­ab­schlus­ses gesetzt. Es erfolgt kei­ne auto­ma­ti­sche Anpas­sung auf den 31.12. als Ablauf­ter­min. Das bedeu­tet: Um den Kün­di­gungs­ter­min nicht zu ver­pas­sen, muss genau hin­ge­se­hen werden.

Wir wei­sen daher bei Anfra­gen und Abschlüs­sen, bei denen Gesell­schaf­ten mit unter­jäh­ri­gen Abläu­fen aus­ge­wählt wur­den, geson­dert auf die­sen Punkt hin. Es erscheint hier jeweils eine Hin­weis-Box in der Kundeneinzelansicht.

Ab sofort erin­nert ein Popup an unter­jäh­ri­ge Ver­trä­ge

Der­zeit gibt es bei fol­gen­den Gesell­schaf­ten Tari­fe mit unter­jäh­ri­gem Ablauf:

  • Admi­ral­Di­rekt
  • Bava­ria­Di­rekt
  • DA Direkt
  • Direct Line
  • Zürich

Bei Fra­gen und für wei­te­re Informationen…
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