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IDD — Gigan­ti­sche Sank­tio­nen bei kleins­ten Feh­lern in der Versicherungsvermittlung?

Ab 23.2.2018 muss spä­tes­tens die Umset­zung der im Febru­ar 2016 in Kraft getre­te­nen Ver­si­che­rungs­ver­triebs­richt­li­nie (IDD) in das Recht der EU-Mit­glieds­staa­ten voll­zo­gen sein. Zuneh­mend wer­den in die­sem Zusam­men­hang nun Detail­fra­gen dis­ku­tiert. Vie­le Aus­le­gungs­vor­ga­ben kom­men dazu noch aus Brüs­sel. Aber auch in Deutsch­land wird die IDD dis­ku­tiert und inter­pre­tiert. Ein Punkt sein nach­fol­gend erläu­tert, der der­zeit für nicht uner­heb­li­che Miß­ver­ständ­nis­se sorgt.

Im Inter­net ist zu lesen und wird ähn­lich auch ander­wei­tig kolportiert:
„Erst­mals führt die IDD stren­ge Sank­ti­ons­me­cha­nis­men ein … . Neben der Unter­las­sens­an­ord­nung, dem zeit­wei­li­gen Berufs­ver­bot und dem Erlaub­nis-Wider­ruf regelt Arti­kel 33 Abs. 2 IDD für den Fall des Ver­sto­ßes gegen die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten und Wohl­ver­hal­tens­re­geln … zudem fol­gen­de emp­find­li­che Geld­bu­ßen: bei juris­ti­schen Per­so­nen: min­des­tens € 5 Mio. oder 5% des jähr­li­chen Gesamt­um­sat­zes des Unter­neh­mens und maxi­mal das Zwei­fa­che der infol­ge des Ver­sto­ßes erziel­ten Gewin­ne bzw. ver­hin­der­ten Verluste;bei natür­li­chen Per­so­nen: min­des­tens € 700.000 und maxi­mal das Zwei­fa­che der infol­ge des Ver­sto­ßes erziel­ten Gewin­ne bzw. ver­hin­der­ten Verluste.“

Heißt das nun tat­säch­lich, dass für jeden noch so klei­nen Feh­ler, den ein ein­zel­ner Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler zukünf­tig begeht, min­des­tens 700.000 Euro als Stra­fe durch die Auf­sichts­be­hör­de ver­hängt werden?

Nein. Das hat der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber so nicht gewollt. Wür­de es doch bedeu­ten, dass schon bei einer feh­ler­haf­ten oder ver­ges­se­nen Kun­de­n­erst­in­for­ma­ti­on oder einem klei­ner Feh­ler bei der Bera­tung die wirt­schaft­li­che Exis­tenz des Ver­mitt­lers rui­niert wäre. Hier wur­de bei der Lek­tü­re der IDD lei­der ein ganz wesent­li­ches Wort über­le­sen. Die IDD sagt näm­lich nicht, dass die Stra­fe min­des­tens 700.000 Euro sein soll son­dern MAXIMAL MINDESTENS 700.000 Euro.

Und das ist ein rie­si­ger Unter­schied. Wenn die Stra­fe min­des­tens 700.000 Euro beträgt, heißt das, dass die Stra­fe nicht dar­un­ter lie­gen darf. Dar­über darf sie aber lie­gen. Und damit wäre tat­säch­lich schon beim kleins­ten Ver­stoß gegen Wohl­ver­hal­tens­re­geln, die in der IDD defi­niert wer­den, die Exis­tenz des betrof­fe­nen Ver­mitt­lers zer­stört. Eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung wür­de für sol­che Auf­sichts­sank­tio­nen auch nicht einstehen.

Wenn die Stra­fe aber – wie tat­säch­lich in der IDD fest­ge­schrie­ben — maxi­mal min­des­tens 700.000 Euro betra­gen soll, heißt das, sie kann von 0 Euro Geld­stra­fe bis zu maxi­mal 700.000  Euro Geld­stra­fe betra­gen.  Der deut­sche Gesetz­ge­ber dürf­te also nicht fest­le­gen, dass die Maxi­mals­ank­ti­on nur 500.000 Euro betra­gen soll. Wobei aber durch das „maxi­mal min­des­tens“ dem jewei­li­gen natio­na­len Gesetz­ge­ber die Mög­lich­keit gelas­sen wird, die Maxi­mal­stra­fe noch höher als die 700.000 Euro zu set­zen. Im deut­schen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren könn­te also ent­schie­den wer­den, dass die Maxi­mals­ank­ti­on 1 Mio Euro betra­gen soll. Kla­rer wird der Wil­le des euro­päi­schen Gesetz­ge­bers noch dann, wenn man in der IDD den fol­gen­den Arti­kel 34 liest. Dort wird aus­ge­führt, dass bei der Höhe der Stra­fe die Umstän­de des Ein­zel­fal­les zu betrach­ten sind. Also Schwe­re und Dau­er des Ver­sto­ßes, Höhe des Scha­dens etc. Bei gerin­ger Schuld, kei­ner­lei Scha­den für den Kun­den und viel­leicht noch Reue des Ver­mitt­lers wäre eine Stra­fe von meh­re­ren hun­dert­tau­send Euro inso­fern völ­lig absurd. Viel­mehr reicht in solch einem Fall ein erho­be­ner Zei­ge­fin­ger und genau das hat der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber auch so vorgesehen.

Ansprech­part­ner zu die­ser Meldung:
Rechts­an­walt Nor­man Wirth, kanzlei@wirth-rae.de

Über „Wirth-Rechts­an­wäl­te“:
Seit 1998 ver­trau­en anspruchs­vol­le Man­dan­ten in Rechts­fra­gen auf die Kom­pe­tenz der bun­des­weit täti­gen Kanz­lei “Wirth-Rechts­an­wäl­te”. Die in der Kanz­lei täti­gen Anwäl­te haben sich ins­be­son­de­re auf das Versicherungs‑, Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie gewerb­li­chen Recht­schutz spezialisiert.

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Das Ver­mitt­ler­re­gis­ter – ein Nach­weis für Fachqualität?

Die Ver­mitt­ler­zah­len im DIHK-Regis­ter neh­men ab – und das schon seit 2011. Haupt­säch­lich geht dies zulas­ten der gebun­de­nen Ver­tre­ter, wäh­rend die Anzahl der Ver­si­che­rungs­mak­ler im Zeit­raum der letz­ten fünf Jah­re leicht gestie­gen ist und zuletzt sogar sta­bil blieb. Was die Zah­len nicht ver­ra­ten, ist das Aus­maß von Fluk­tua­ti­on und Sta­tus­wech­sel. Ein­deu­tig scheint aber: Der Trend zum „Mak­ler“ ist unüber­seh­bar. Dies zeigt eine Ana­ly­se von stich­pro­ben­haft aus­ge­wähl­ten Zah­len der IHK Hannover.

Seit Janu­ar 2011 ist die Zahl der regis­trier­ten Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler laut Sta­tis­tik des Deut­schen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer­tag e.V. (DIHK) von 263.452 auf inzwi­schen 231.312 zurück­ge­gan­gen. Das Minus an Ver­mitt­lern beträgt damit rund 12,2 Prozent.

Vor­nehm­lich betrof­fen sind die gebun­de­nen erlaub­nis­frei­en Ver­tre­ter (§ 34d Absatz 4 GewO), deren Anzahl im glei­chen Zeit­raum von 182.224 auf 150.885 zusam­men­ge­schmol­zen ist. Das Minus liegt hier bei cir­ca 17,2 Prozent.

Im glei­chen Zeit­raum fiel die Anzahl der Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter mit Erlaub­nis (§ 34d Absatz 1 GewO) nur um cir­ca zehn Pro­zent von 33.829 auf 30.007 Per­so­nen; die der Ver­si­che­rungs­mak­ler (§ 34d Absatz 1 GewO) stieg sogar um cir­ca 2.500 Per­so­nen auf 46.648. Noch 1995 gab das Jahr­buch der deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft die Zahl der Mak­ler­be­trie­be mit 3.000 an.

Zah­len sind nur wenig aufschlussreich

Grund­sätz­lich bie­tet das Ver­mitt­ler­re­gis­ter recht wenig Anhalts­punk­te für sta­tis­ti­sche Erhe­bun­gen, die Auf­schluss geben könn­ten zu Wan­de­rungs­be­we­gun­gen, Neu­an­mel­dun­gen und Abgän­gen. Auch eine Nach­fra­ge des Autors nach kon­kre­ten Zah­len bei der Indus­trie- und Han­dels­kam­mer (IHK) Han­no­ver ergab nur einen nicht sehr viel­sa­gen­den Befund.

6.465 Ver­mitt­ler waren hier per 1. April regis­triert, davon 2.338 direkt über die IHK – in einem Bezirk, der cir­ca 40 Pro­zent des Lan­des Nie­der­sach­sen abdeckt. Mit Han­no­ver als Groß­stadt, den Mit­tel­städ­ten Göt­tin­gen und Hil­des­heim und einem gro­ßen länd­li­chen Raum kann die­ser durch­aus so etwas wie einen Durch­schnitt der deut­schen Ver­mitt­ler­land­schaft abbil­den. Es wäre dann auf die aktu­el­len Zah­len gese­hen eine Stich­pro­be von rund 2,8 Prozent.

Aus­maß der Fluktuationen

Im Zeit­raum der ech­ten Neu­an­mel­dun­gen – Anfang 2009 waren die Über­gangs­re­ge­lun­gen abge­lau­fen und bereits täti­ge Ver­mitt­ler muss­ten end­gül­tig regis­triert sein – fiel die Anzahl von 206 in 2010 auf nur noch 125 im Jahr 2015. In Bezug auf den Gesamt­be­stand von 2.338 Regis­trie­run­gen ist das nur eine Fluk­tua­ti­ons­quo­te von cir­ca fünf Pro­zent. Gra­vie­ren­der aber ist, dass der pro­zen­tua­le Rück­gang der Neu­an­mel­dun­gen noch aus­ge­präg­ter ist als der Rück­gang der rei­nen Abgänge.

Bei der IHK Han­no­ver wird ver­mu­tet, dass sich die jähr­li­chen Neu­an­mel­dun­gen auf dem Niveau von 120 bis 140 ein­pen­deln wer­den. Aus den Zah­len kann zumin­dest geschlos­sen wer­den, dass die Zahl der Neu­zu­gän­ge am Markt zunächst die Abgän­ge nicht dau­er­haft kom­pen­sie­ren wird. The­sen von Nach­wuchs­man­gel kön­nen auf­grund die­ses engen Befun­des aber gestützt werden.

Sta­tus­wech­sel hin zum unge­bun­den Vermittler

Sta­tus­wech­sel fin­den vor­nehm­lich von der Agen­ten- zur Mak­ler­schaft statt. Die Anzahl wird von der IHK Han­no­ver pro Jahr mit 20 bis 30 Wech­seln ange­ge­ben. In Ein­zel­fäl­len geht es auch in umge­kehr­te Richtung.

Der Sta­tus­wech­sel ist völ­lig unkom­pli­ziert, kos­tet ledig­lich einen zwei­stel­li­gen Betrag und ver­langt den Nach­weis einer ande­ren Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht-Ver­si­che­rung. Selbst die Regis­trie­rungs­num­mer bleibt erhalten.

Da die Zah­len der zuge­las­se­nen Mak­ler im IHK-Bezirk, wie die in der gesam­ten Bun­des­re­pu­blik, zuletzt ten­den­zi­ell kon­stant geblie­ben sind, glei­chen die Zugän­ge aus der Agen­ten­schaft und die ech­ten Neu­grün­dun­gen die „natür­li­chen“ Abgän­ge wohl im Wesent­li­chen aus. Auch die­se Zah­len sind wegen der gerin­gen Stich­pro­be wei­ter zu hinterfragen.

Unter­schie­de bei der Privilegierung

Nicht die gerings­ten Anhalts­punk­te gibt es für die Wan­de­rungs­be­we­gun­gen aus der gebun­de­nen Ver­tre­ter­schaft in die ungebundene.

Sta­tus­wech­sel in die Selbst­re­gis­trie­rung sind wenig bekannt, obwohl Ver­bän­de aller Art die­se Art der Anmel­dung befür­wor­ten und so man­cher Agent die soge­nann­te „pri­vi­le­gier­te Part­ner­schaft“ durch das Ver­si­che­rungs-Unter­neh­men, die ihn von eini­gen Pflich­ten wie der Sach­kun­de­prü­fung befreit, längst bereut hat.

Bezüg­lich der soge­nann­ten Pri­vi­le­gie­rung gibt es aber ganz offen­sicht­lich erheb­li­che Ein­stel­lungs-Unter­schie­de. Der han­no­ver­sche Ver­si­che­rer Con­cor­dia zum Bei­spiel nimmt grund­sätz­lich kei­ne Eigen­an­mel­dun­gen von Ver­tre­tern vor.

Hin­ter den Kulis­sen – oder was eigent­lich alles nicht bekannt ist!

Bei Vor­ge­hens­wei­sen wie der­je­ni­gen der Con­cor­dia müs­sen zumin­dest gesetz­li­che Qua­li­fi­ka­ti­ons-Anfor­de­run­gen von den nicht „pri­vi­le­gier­ten“ Ver­mitt­lern erfüllt sein.

Umge­kehrt sind trotz aller Lip­pen­be­kennt­nis­se Anmel­dun­gen der Ver­si­che­rer ins Ver­mitt­ler­re­gis­ter nicht immer fach­qua­li­täts­be­zo­gen, son­dern oft ver­kaufs­po­li­tisch moti­viert. Ein ein­deu­ti­ger Nach­weis für die gewünsch­te Fach­kennt­nis ist der Regis­ter­ein­trag daher trotz aller Selbst­be­kun­dun­gen nach wie vor nicht.

Offen bleibt, wo zum Bei­spiel Unter­agen­tu­ren im Ver­mitt­ler­re­gis­ter zu fin­den sind. Gera­de in letz­ter Zeit ist das Frei­set­zen und Unter­ord­nen vie­ler klei­ner Agen­tu­ren unter Groß­agen­tu­ren zu beob­ach­ten. Da Unter­agen­ten in vie­len Fäl­len kaum durch das Ver­si­che­rungs-Unter­neh­men „pri­vi­le­giert“ wer­den, wäre eine Eigen­an­mel­dung oft angezeigt.

Schwie­ri­ge Grenzziehungen

Die Zahl der Erlaub­nis­ver­tre­ter müss­te dann, bezug­neh­mend auf die Unter­agen­tu­ren, aber ver­mut­lich höher sein als die zur­zeit fest­ge­stell­ten rund 30.000. Regel­rech­te Anstel­lun­gen sind aus Kos­ten­grün­den eher die Aus­nah­me. Insi­der ver­mu­ten daher Grau­zo­nen und Schwarz­ar­beit, zumal Grenz­zie­hun­gen zwi­schen Tipp­ge­ben, Nam­haft­ma­chen, Daten­er­fas­sen und „ech­ter“ regis­trie­rungs-pflich­ti­ger Ver­mitt­lungs­ar­beit inter­pre­ta­ti­ons­fä­hig sind.

Mit­te 2002 gab die Avad – Aus­kunfts­stel­le über den Ver­si­che­rungs-/ Bau­spar­kas­sen­au­ßen­dienst und Ver­si­che­rungs­mak­ler in Deutsch­land e.V. die Zahl der bei ihr regis­trier­ten Ver­mitt­ler noch mit 527.753 an, dar­un­ter rund 205.000 Ver­tre­ter, rund 60.000 Mehr­fach­ver­mitt­ler, 35.000 Mak­ler, 72.000 Ange­stell­te und 140.000 Nebenberufler.

Im Jahr­buch von 1995 waren das noch cir­ca 300.000. Auch wenn die Zah­len von Avad und des Regis­ters kaum ver­gleich­bar sind, stellt sich hier die Fra­ge nach dem rasan­ten Abstieg bei den Nebenberuflern.

Nach­weis für Zunah­me von Fachqualität?

Auch die gera­de bekannt gewor­de­nen Zah­len der Wei­ter­bil­dungs-Initia­ti­ve „gut bera­ten“ von 116.190 Bil­dungs­kon­ten las­sen kei­ne Rück­schlüs­se auf Anzahl und Fach­qua­li­tät der pro­fes­sio­nel­len Selbst­stän­di­gen zu, sind doch cir­ca 38.700 Ange­stell­te unter den Kontoinhabern.

Dem­nach ver­blei­ben rund 77.500 Selbst­stän­di­ge in der Bil­dungs­of­fen­si­ve. Damit hät­te nicht ein­mal ein Drit­tel der im Regis­ter geführ­ten Selbst­stän­di­gen ein Wei­ter­bil­dungs­kon­to und nicht ein­mal die Hälf­te der Ausschließlichkeits-Vermittler.

Micha­el Erdmann

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Wider­ruf von Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen jetzt möglich

Seit März ist der Wider­ruf von soge­nann­ten Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen mög­lich. Die Geset­zes­än­de­rung sieht zudem vor, dass die Boni­tät des Kun­den umfas­send geprüft wird.

Vie­le Elek­tro- und Möbel­händ­ler wer­ben aggres­siv mit Gra­tis­fi­nan­zie­run­gen. Ver­brau­cher­schüt­zer for­dern schon seit Lan­gem mehr Rech­te für Kun­den, die die­se Finan­zie­run­gen in Anspruch neh­men. Im März tra­ten nun die Geset­zes­än­de­run­gen in Kraft, mit denen die EU-Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie umge­setzt wird. Auch im Hin­blick auf unent­gelt­li­che Kre­di­te wur­den neue Rege­lun­gen eingeführt.

Gra­tis­fi­nan­zie­rung gilt nicht als Verbraucherdarlehen

Null-Pro­zent-Finan­zie­run­gen gel­ten zwar auf­grund der feh­len­den Zin­sen wei­ter­hin nicht als Ver­brau­cher­dar­le­hen, aller­dings wur­den die bestehen­den gesetz­li­chen Rege­lun­gen zum Teil auf die Gra­tis­fi­nan­zie­run­gen übertragen:

- Seit dem 21. März haben Käu­fer, die sich für eine sol­che Finan­zie­rung ent­schei­den, ein gesetz­li­ches Wider­rufs­recht von zwei Wochen. Bis­her muss­ten die Raten wei­ter­hin gezahlt wer­den, etwa auch, wenn das Pro­dukt auf­grund von Män­geln zurück­ge­ge­ben wurde.

- Vor der Gewäh­rung des Null-Pro­zent-Kre­di­tes sind Kre­dit­ge­ber ver­pflich­tet, die Kre­dit­wür­dig­keit des Kun­den umfas­send zu prüfen.

- Eine Kün­di­gung des Finan­zie­rungs­ver­trags bei Zah­lungs­rück­stand des Kun­den ist nur mög­lich, wenn der Kre­dit­neh­mer mit min­des­tens zwei Raten oder zehn Pro­zent der Kre­dit­sum­me in Ver­zug ist. Bei Lauf­zei­ten von län­ger als drei Jah­ren sind es fünf Prozent.

Für Ver­brau­cher sind die­se Finan­zie­run­gen jedoch nach wie vor nicht ohne Nach­tei­le. Oft wer­den gemein­sam mit der Null-Pro­zent-Finan­zie­rung teu­re Zusatz­pro­duk­te wie Ver­si­che­run­gen oder Kre­dit­kar­ten abge­schlos­sen. Zum Teil wird der Kre­dit auch nur für eine bestimm­te Lauf­zeit zins­frei gewährt.

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Drei Vier­tel der Neu­wa­gen wer­den finanziert

Wie viel Geld Käu­fer für ihren Neu- oder Gebraucht­wa­gen aus­ge­ben und wie sie das neue Auto finan­zie­ren, zeigt der DAT-Report 2016.

Für einen Neu­wa­gen bezahl­ten Auto­käu­fer in Deutsch­land im Jahr 2015 durch­schnitt­lich 28.590 Euro. Laut der Erhe­bung waren das 260 Euro mehr als 2014. Das zeigt sich etwa in der geho­be­nen Preis­klas­se: Der Anteil der Käu­fer, die min­des­tens 35.000 Euro für ihren neu­en Pkw aus­ga­ben, stieg seit 2011 um sechs Pro­zent­punk­te auf 29 Prozent.

Einen Gebraucht­wa­gen lie­ßen sich Käu­fer im ver­gan­ge­nen Jahr im Schnitt 10.620 Euro kos­ten. Im Ver­gleich zum Vor­jahr stieg der durch­schnitt­li­che Kauf­preis um 750 Euro. Erst­käu­fer bezahl­ten dabei deut­lich weni­ger für ihren Wagen (5.630 Euro) als Vor­wa­gen­be­sit­zer (12.190 Euro).

Von Auto­kre­dit bis Lea­sing: Ohne Finan­zie­rung kein Auto

Vie­le Auto­käu­fer konn­ten sich den neu­en Wagen nur mit einer Auto­fi­nan­zie­rung leis­ten. Das trifft ins­be­son­de­re auf Neu­wa­gen­käu­fer zu: 55 Pro­zent finan­zier­ten den Wagen min­des­tens antei­lig über einen Kre­dit. 20 Pro­zent nut­zen die Mög­lich­keit des Lea­sings. Ins­ge­samt ent­schie­den sich damit drei Vier­tel der Neu­wa­gen­käu­fer für eine Finanzierung.

Erwar­tungs­ge­mäß nah­men weni­ger Käu­fer für ihren Gebraucht­wa­gen eine Auto­fi­nan­zie­rung in Anspruch. Immer­hin finan­zier­ten noch 40 Pro­zent den gebrauch­ten Pkw über einen Kre­dit, zwei Pro­zent ent­schie­den sich für Leasing.

Zah­len zur Auto­mo­bil­bran­che: Über den DAT-Report

Die Deut­sche Auto­mo­bil Treu­hand GmbH (DAT) ver­öf­fent­licht regel­mä­ßig umfang­rei­che Daten zur Auto­mo­bil­bran­che in Deutsch­land. Für die reprä­sen­ta­ti­ve Stu­die, die das Markt­for­schungs­in­sti­tut GfK im Auf­trag der DAT durch­ge­führt hat, wur­den ins­ge­samt mehr als 2.500 Pri­vat­per­so­nen zum Auto­kauf befragt.

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AfW-Pres­se­mit­tei­lung: Kei­ne § 34i Frist zum 31.03.2016

AfW Mit­glie­der berich­ten, dass Dar­le­hens­ver­mitt­ler zur Zeit von eini­gen ihrer Geschäfts­part­ner auf­ge­for­dert wer­den, die­sen bis zum 31.03.2016 eine Erlaub­nis gem. § 34i GewO vor­zu­le­gen, um wei­ter Geschäft ein­rei­chen zu kön­nen. Aus Sicht des AfW ent­behrt die­se For­de­rung jeg­li­cher gesetz­li­chen Grund­la­ge, da die Über­gangs­frist für 34c-Inha­ber im § 160 GewO Abs. 1 bis zum 20.03.2017 fest­ge­legt ist. Zusätz­lich ist die­se For­de­rung der­zeit auch fak­tisch gar nicht erfüll­bar, weil durch die ver­spä­tet in Kraft tre­ten­de ImmVermV bis 31.03.2016 bun­des­weit tat­säch­lich kei­ne § 34i Erlaub­nis­se erteilt wer­den (kön­nen).

„Die­se nun ent­ste­hen­de Ver­wir­rung ist aber aus unse­rer Sicht nicht den jewei­li­gen Platt­for­men, son­dern aus­schließ­lich dem Gesetz­ge­ber anzu­las­ten, der nicht in der Lage ist, sei­ne Geset­ze und Ver­ord­nun­gen frist­ge­recht zu ver­ab­schie­den“ so AfW Vor­stand Frank Rottenbacher

Der AfW hat sei­nen Mit­glie­dern eine Mus­ter­ant­wort zur Ver­fü­gung gestellt, mit der sie auf der­ar­ti­ge Auf­for­de­run­gen reagie­ren können.

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