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Wohn­kre­dit­ver­mitt­ler: Wer kei­ne Sach­kun­de­prü­fung machen muss

Der Deut­sche Bun­des­tag berät der­zeit über die Umset­zung der EU-Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit-Richt­li­nie. Die Ver­mitt­lung von Immo­bi­li­en­kre­di­ten bedarf – wie bei Ver­si­che­rungs- und Finanz­an­la­gen-Ver­mitt­lern auch – der Erlaub­nis­er­tei­lung, der Sach­kun­de­prü­fung und des Nach­wei­ses einer Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung sowie der Regis­trie­rung. Die Ein­zel­hei­ten regelt eine Ver­ord­nung, wobei die Feder­füh­rung beim Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um liegt, das für die Aus­ge­stal­tung des Gewer­be­rechts zustän­dig ist.

Der Ent­wurf zur Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­lungs­ver­ord­nung (ImmVermV) befin­det sich der­zeit in der Res­sort­ab­stim­mung und der Abstim­mung mit den betrof­fe­nen Ver­bän­den (Frist: 6. Novem­ber), wie das feder­füh­ren­de Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) auf Anfra­ge des Ver­si­che­rungs­Jour­nals mitteilte.

Invol­viert sind das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) und das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz (BMJV). Der Ver­ord­nungs­ent­wurf liegt dem Ver­si­che­rungs­Jour­nal vor. Die Ver­ord­nung, die dem Bun­des­rat vor­zu­le­gen ist, soll zeit­gleich mit dem Gesetz am 21. März 2016 in Kraft treten.

Die Ver­mitt­lung von Immo­bi­li­en­kre­di­ten bedarf dem Ver­ord­nungs­ent­wurf zufol­ge – wie auch bei Ver­si­che­rungs- und Finanz­an­la­gen-Ver­mitt­lern – der Erlaub­nis­er­tei­lung, der Sach­kun­de­prü­fung und des Nach­wei­ses einer Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung sowie der Registrierung.

Die­se Qua­li­fi­ka­tio­nen erset­zen die Sachkundeprüfung

Die Sach­kun­de­prü­fun­gen lie­gen wie­der­um in den Hän­den der Indus­trie- und Han­dels­kam­mern (IHKen) – eben­so die Regis­trie­rung. Die Sach­kun­de­prü­fung besteht aus zwei Tei­len (schrift­li­cher und prak­ti­scher Teil), wobei in jedem Prüf­ge­biet min­des­tens 50 Pro­zent der erreich­ba­ren Punk­te erzielt wer­den müs­sen. Es besteht die Mög­lich­keit zur Wie­der­ho­lung der Prüfung.

Dane­ben wer­den im Ver­ord­nungs­ent­wurf eine gan­ze Rei­he von Berufs­qua­li­fi­ka­tio­nen auf­ge­lis­tet, die als Nach­weis der erfor­der­li­chen Sach­kun­de aner­kannt wer­den. Die­se sind:

  1. Abschluss­zeug­nis
  • als Immo­bi­li­en­kauf­mann oder ‑frau,
  • als Bank- oder Spar­kas­sen­kauf­mann oder ‑frau,
  • als Kauf­mann oder ‑frau für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen „Fach­rich­tung Finanz­be­ra­tung“ wenn aa) die Abschluss­prü­fung auf der Grund­la­ge der bis zum 31. Juli 2014 gel­ten­den Fas­sung der Ver­ord­nung über die Berufs­aus­bil­dung zum Kauf­mann für Ver­si­che­run­gen und Finanzen/zur Kauf­frau für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen abge­legt wur­de oder bb) die Abschluss­prü­fung auf der Grund­la­ge der ab dem 1. August 2014 gel­ten­den Fas­sung der Ver­ord­nung über die Berufs­aus­bil­dung zum Kauf­mann für Ver­si­che­run­gen und Finanzen/zur Kauf­frau für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen abge­legt wur­de und der Antrag­stel­ler die Wahl­qua­li­fi­ka­ti­ons­ein­heit pri­va­te Immo­bi­li­en­fi­nan­zie­rung und Ver­si­che­run­gen gewählt hat,
  • als geprüf­ter Immo­bi­li­en­fach­wirt oder ‑wir­tin (IHK),
  • als geprüf­ter Bank­fach­wirt oder ‑wir­tin (IHK),
  • als geprüf­ter Fach­wirt oder ‑wir­tin für Finanz­be­ra­tung (IHK) oder
  • als geprüf­ter Fach­wirt oder ‑wir­tin für Ver­si­che­run­gen und Finan­zen (IHK);
  1. Abschluss­zeug­nis als geprüf­te® Fach­be­ra­ter oder ‑bera­te­rin für Finanz­dienst­leis­tun­gen (IHK), wenn zusätz­lich eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung im Bereich der Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­lung vorliegt.
  2. Eine Prü­fung, die ein mathe­ma­ti­sches, wirt­schafts- oder rechts-wis­sen­schaft­li­ches Stu­di­um an einer Hoch­schu­le oder Berufs­aka­de­mie erfolg­reich abschließt, wird als Nach­weis aner­kannt, wenn die erfor­der­li­che Sach­kun­de beim Antrag­stel­ler vor­liegt. Dies setzt in der Regel vor­aus, dass zusätz­lich eine min­des­tens drei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung im Bereich der Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­lung nach­ge­wie­sen wird.

Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung muss 750.000 Euro im Jahr abdecken

Zudem muss der Nach­weis einer Berufs­haft­pflicht-Ver­si­che­rung erbracht wer­den. Die­se soll für jeden Scha­den­fall min­des­tens 460.000 Euro abde­cken und im Gesamt­jahr für Schä­den von 750.000 Euro auf­kom­men kön­nen. Die­se Deckungs­sum­men sol­len alle zwei Jah­re ange­passt wer­den, erst­ma­lig zum 31. März 2018.

Die Ver­ord­nung lis­tet zudem auf, wel­che Anga­ben für die Ein­tra­gung im Ver­mitt­ler­re­gis­ter anzu­ge­ben sind. Dies gilt ins­be­son­de­re für die Klar­stel­lung, ob jemand als Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Ver­mitt­ler oder Hono­rar-Immo­bi­li­en­dar­le­hens-Bera­ter tätig ist.

Man­fred Brüss

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Ach­tung: Ver­si­che­rungs­ab­schluss im Auto­haus kann teu­er werden

Dass vie­le Auto­häu­ser dem Inter­es­sen­ten zum neu­en Auto direkt eine Ver­si­che­rung anbie­ten, ist kei­ne Sel­ten­heit. Ob kon­zern­ei­ge­ne Poli­ce wie von Volks­wa­gen oder Toyo­ta ange­bo­ten, oder in Zusam­men­ar­beit mit gro­ßen Ver­si­che­rungs­kon­zer­nen wie bei Opel oder Mer­ce­des – der pas­sen­de Schutz für das neue Gefährt wird direkt mit­ge­lie­fert. Doch was prak­tisch klingt, ist nicht unbe­dingt auch die bes­te und vor allem güns­tigs­te Wahl. Hier ist Vor­sicht gebo­ten: Im Durch­schnitt sind Ver­si­che­run­gen, die direkt über den Her­stel­ler abge­schlos­sen wer­den, um die Hälf­te teu­rer als der güns­tigs­te Tarif auf einem Vergleichsportal.

 Undurch­sich­ti­ge Prei­se bei den Herstellerpolicen

Spe­zi­el­le Son­der­ak­tio­nen der Her­stel­ler bei den Ver­si­che­run­gen loh­nen sich nur sehr sel­ten. Exper­ten raten des­halb dazu, beim Auto­kauf ange­bo­te­ne Ver­si­che­run­gen unbe­dingt mit den Tari­fen im Inter­net zu ver­glei­chen. Die Prei­se der Her­stel­ler­po­li­cen sei­en undurch­sich­tig und im Inter­net meist gar nicht zu fin­den, erklärt Anni­ka Krem­pel, Ver­si­che­rungs­exper­tin von Finanz­tip. Ins­ge­samt hat Finanz­tip zur Über­prü­fung der Ange­bo­te für die acht größ­ten Her­stel­ler auf dem deut­schen Markt je vier ver­schie­de­ne Pro­fi­le ent­wi­ckelt. „Von acht ange­frag­ten Her­stel­lern bie­tet nur Mer­ce­des einen Online-Rech­ner. Vier wei­te­re Auto­bau­er schick­ten uns die Kon­di­tio­nen auf Anfra­ge zu“, so Krem­pel. Volks­wa­gen und Toyo­ta ver­wei­ger­ten ihre Teil­nah­me an der Erhebung.

Ver­brau­cher zah­len mit­un­ter doppelt

Die Ergeb­nis­se der Erhe­bung zei­gen gro­ße Preis­un­ter­schie­de bei den Tari­fen der Auto­häu­ser und denen von Ver­gleichs­por­ta­len wie CHECK24.de. Doch recht­fer­ti­gen die Ver­si­che­rungs-Son­der­ak­tio­nen der Auto­her­stel­ler die bis zu 51 Pro­zent teu­re­ren Poli­cen? Laut Finanz­tip sind vie­le der ein­ge­schlos­se­nen Extras auch bei den güns­ti­gen Tari­fen der Ver­gleichs­rech­ner zu fin­den, vie­le sei­en schlicht über­flüs­sig. Der Test zeigt an einem Bei­spiel: Wäh­rend eine Poli­ce mit guten Leis­tun­gen für den BMW eines Rent­ners direkt beim Her­stel­ler bei etwa 800 Euro lag, fand Finanz­tip über ein Inter­net­ver­gleichs­por­tal ein Ange­bot mit ver­gleich­ba­ren Leis­tun­gen zum hal­ben Preis von etwa 400 Euro im Jahr. Im Test konn­te ledig­lich eine Son­der­ak­ti­on der Auto­her­stel­ler über­zeu­gen: Die Poli­ce für einen Clio von Renault topp­te das Ange­bot der Online­rech­ner um 21 Pro­zent, ist damit aber lei­der die einzige.

Die rich­ti­ge Kfz-Ver­si­che­rung finden

Finanz­tip-Exper­tin Krem­pel rät: „Sowohl im Auto­haus als auch über das Inter­net müs­sen Ver­brau­cher bei der Auto­ver­si­che­rung genau hin­schau­en und ver­glei­chen.“ Wich­tig sei, dass Auto­fah­rer eine erhöh­te Deckungs­sum­me zwi­schen 50 und 100 Mil­lio­nen Euro für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­ein­ba­ren. Es emp­feh­le sich außer­dem, die Kilo­me­ter­an­ga­be zu Anfang nicht zu hoch anzu­set­zen. Statt­des­sen kön­ne sie bei Bedarf nach oben kor­ri­giert wer­den. Um den Bei­trag mög­lichst gering zu hal­ten, soll­te auch der Fah­rer­kreis in klei­nem Rah­men gehal­ten werden.

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Streit um Kos­ten für Ersatz-EC-Karte

Geld­in­sti­tu­te dür­fen für die Aus­stel­lung einer Ersatz­kar­te für den Zah­lungs­ver­kehr kein Ent­gelt ver­lan­gen, wenn die Ori­gi­nal­kar­te abhan­den­ge­kom­men ist und der Kun­de den Ver­lust sei­ner Kar­te ange­zeigt hat. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof nach einer Kla­ge des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands gegen die Deut­sche Post­bank AG mit Urteil vom 20. Okto­ber 2015 ent­schie­den (XI ZR 166/14).

Es ist kei­ne Sel­ten­heit, dass Kar­ten für den Zah­lungs­ver­kehr abhan­den­kom­men. Die Deut­sche Post­bank AG hat für der­ar­ti­ge Fäl­le vor­ge­sorgt. Denn nach dem Preis­ver­zeich­nis des Geld­in­sti­tuts müs­sen Post­bank­kun­den für eine auf ihren Wunsch hin aus­ge­stell­te Ersatz­kar­te 15 Euro zahlen.

Unan­ge­mes­se­ne Benachteiligung

Die­se Klau­sel hielt der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band e.V. (VZBV) für unrecht­mä­ßig und zog gegen die Post­bank vor Gericht. Die Unter­las­sungs­kla­ge war zunächst erfolg­los. Sie wur­de von den Vor­in­stan­zen als unbe­grün­det zurück­ge­wie­sen. Erst mit sei­ner beim Bun­des­ge­richts­hof ein­ge­leg­ten Revi­si­on errang der VZBV einen Sieg.

Nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs hält die von dem Geld­in­sti­tut ver­wen­de­te Klau­sel nicht der gericht­li­chen Inhalts­kon­trol­le gemäß § 307 BGB stand. Denn danach sind Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen benachteiligen.

Bei Anwen­dung der Klau­sel kann die Post­bank näm­lich auch dann ein Ent­gelt für eine Ersatz­kar­te ver­lan­gen, wenn deren Aus­stel­lung wegen einer nach einem Ver­lust erfolg­ten und vom Kun­den pflicht­ge­mäß ange­zeig­ten Sper­re der Erst- bezie­hungs­wei­se Ori­gi­nal­kar­te erfor­der­lich wird.

Das hält der Bun­des­ge­richts­hof jedoch für nicht recht­mä­ßig. Denn gemäß § 675k Satz 5 BGB ist ein Geld­in­sti­tut in Fäl­len, in denen eine blo­ße Sper­rung einer Kar­te nicht aus­reicht, dazu ver­pflich­tet, sei­nen Kun­den eine Ersatz­kar­te zu über­las­sen. Für die Erfül­lung die­ser gesetz­li­chen Ver­pflich­tung dür­fe ein Geld­in­sti­tut kein Ent­gelt ver­lan­gen. Die Aus­stel­lung einer Ersatz­kar­te sei aber in Fäl­len des Ver­lusts oder Dieb­stahls einer Kar­te eine zwangs­läu­fi­ge Fol­ge der Erfül­lung die­ser Verpflichtung.

Noch offe­ne Frage

Offen gelas­sen hat der Bun­des­ge­richts­hof, ob für eine Ersatz­kar­te dann eine Gebühr berech­net wer­den darf, wenn eine Kar­te defekt ist oder sich der Name des Inha­bers, zum Bei­spiel durch Hei­rat, geän­dert hat. Denn die­se Fra­ge war nicht Gegen­stand des Verfahrens.

Nach Ansicht des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­ban­des kann in der­ar­ti­gen Fäl­len nichts ande­res gel­ten. Denn in jedem Fall müss­ten die alten Kar­ten beim Aus­tausch gesperrt wer­den, um einen Miss­brauch oder den Umlauf von mehr als einer Kar­te zu ver­hin­dern. Für eine abschlie­ßen­de Beur­tei­lung die­ser Fra­ge müs­se man jedoch die schrift­li­che Urteils­be­grün­dung abwar­ten, so ein VZBV-Sprecher.

Wolf­gang A. Leidigkeit

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Gesetz­li­che Kran­ken­kas­sen ste­hen vor Beitragserhöhungen

Die Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) müs­sen sich im kom­men­den Jahr wohl auf Bei­trags­er­hö­hun­gen ein­rich­ten, die von ihnen allei­ne geschul­tert wer­den müs­sen. Der GKV-Schät­zer­kreis erklär­te ges­tern nach Abschluss zwei­tä­gi­ger Bera­tun­gen, 2016 wer­de wohl ein Fehl­be­trag von gut 14 Mil­li­ar­den Euro ent­ste­hen. Im Durch­schnitt könn­te eine Bei­trags­an­he­bung um 0,2 bis not­wen­dig sein. Dies erge­be sich jeden­falls rein rech­ne­risch, erklär­te der Schätzerkreis.

Für das kom­men­de Jahr erwar­tet der Schät­zer­kreis, dem Exper­ten des Bun­des­ver­si­che­rungs­amts (BVA), des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit (BMG) und der GKV-Spit­zen­ver­bands ange­hö­ren, Ein­nah­men im Gesund­heits­fonds über 206,2 Mil­li­ar­den Euro. Das Aus­ga­be­vo­lu­men wer­de wohl bei 220,6 Mil­li­ar­den Euro lie­gen, womit eine Unter­de­ckung von 14,4 Mil­li­ar­den Euro ent­stün­de, erklär­te das Gre­mi­um ges­tern nach Abschluss zwei­tä­gi­ger Beratungen.

Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um berech­net durch­schnitt­li­chen Zusatzbeitrag

Die Pro­gno­se sei ein­ver­nehm­lich erstellt wor­den, teil­te das Bun­des­ver­si­che­rungs­amt wei­ter mit. Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um wer­de jetzt auf Basis der Pro­gno­se noch in die­sem Monat den durch­schnitt­li­chen Zusatz­bei­trag für 2016 berechnen.

Die Bild-Zei­tung hat­te zuvor unter Beru­fung aus Berech­nun­gen des Schät­zer­krei­ses berich­tet, den GKV-Kas­sen dürf­ten im End­ergeb­nis 2016 etwa drei Mil­li­ar­den Euro feh­len. Dies wür­de eine Anhe­bung des durch­schnitt­li­chen Bei­trags­sat­zes um 0,2 Pro­zent­punk­te erfor­der­lich machen.

Dies wäre das rein rech­ne­ri­sche Ergeb­nis aus der Pro­gno­se für 2016, erklär­te der Schät­zer­kreis. Letzt­lich muss jede ein­zel­ne Kran­ken­kas­se mit Blick auf die eige­ne finan­zi­el­le Situa­ti­on ent­schei­den, wel­chen Zusatz­bei­trag sie 2016 erhe­ben will.

Der­zeit beträgt der pari­tä­tisch finan­zier­te Bei­trags­an­teil 14,6 Pro­zent. Die ein­zel­nen Kas­sen kön­nen den Zusatz­bei­trag, der vor 2015 ein­heit­lich bei 0,9 Pro­zent­punk­ten gele­gen hat­te, indi­vi­du­ell fest­le­gen. Heu­te lie­gen die Zuschlä­ge zwi­schen Null und 1,3 Prozentpunkte.

Die bei­den größ­ten GKV-Kas­sen, die Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se und die Bar­mer GEK erhe­ben der­zeit einen Zusatz­bei­trag von 0,8 und 0,9 Pro­zent, was in etwa dem Durch­schnitt aller Kas­sen ent­spricht. Ohne Zusatz­bei­trag kom­men der­zeit nur die Met­zin­ger BKK die und BKK Eure­gio aus.

Auch 2015 müs­sen Rück­la­gen auf­ge­löst werden

Für das lau­fen­de Jahr rech­net der Schät­zer­kreis wei­ter­hin bei Ein­nah­men von 198,5 Mil­li­ar­den Euro und mit Zuwei­sun­gen aus dem Gesund­heits­fonds über 198,3 Mil­li­ar­den Euro, wobei die um 2,5 Mil­li­ar­den redu­zier­ten Bun­des­zu­schüs­se aus der Liqui­di­täts­re­ser­ve des Gesund­heits­fonds aus­ge­gli­chen wür­den. Für 2016 wer­den die Bun­des­zu­schüs­se wie­der auf 14 Mil­li­ar­den Euro angehoben.

Die Aus­ga­ben der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen dürf­ten in die­sem Jahr auf 209,3 Mil­li­ar­den Euro anstei­gen. Auch hier müs­sen die Kas­sen auf ihre Rück­la­gen zurück­grei­fen. Nach den Daten des Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums ver­füg­ten die Kas­sen zum Ende des ers­ten Halb­jah­res 2015 über Finanz­re­ser­ven im Volu­men von 15,2 Mil­li­ar­den Euro.

Man­fred Brüss

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Video­Ident für Ratenkredite

Ab sofort kön­nen Sie Ihren Kun­den die Mög­lich­keit bie­ten, sich beim Abschluss eines Raten­kre­dits direkt am eige­nen Rech­ner, Smart­phone oder Tablet zu legi­ti­mie­ren. Damit ent­fällt für den Kun­den der Weg zur Post: Das Video­Ident-Ver­fah­ren ist eine Alter­na­ti­ve zum Post­Ident bei der Über­prü­fung der Iden­ti­tät des Kre­dit­neh­mers. Die San­tan­der ist der ers­te Pro­dukt­an­bie­ter von Raten­kre­di­ten auf unse­rer Platt­form, der das neue Video­Ident-Ver­fah­ren nutzt.

Video-Legi­ti­ma­ti­on: Iden­ti­fi­ka­ti­on online in weni­gen Minuten
Die voll­stän­di­ge Video-Legi­ti­ma­ti­on dau­ert maxi­mal 10 Minu­ten. Zur Iden­ti­fi­ka­ti­on wird jeder Kun­de gebe­ten, einen gül­ti­gen amt­li­chen Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass mit Vor­der- und Rück­sei­te vor die Web­cam zu hal­ten. Dabei wer­den Holo­gramm und wei­te­re Sicher­heits­merk­ma­le geprüft, die Aus­weis­num­mer erfasst und Fotos zur Nach­weis­si­che­rung erstellt. Zum Abschluss wird die Legi­ti­ma­ti­on per ein­ma­li­ger TAN (Ver­sand erfolgt per E‑Mail oder SMS) bestätigt.

So star­ten Sie Video­Ident auf procheck24.de
Das Video­Ident-Ver­fah­ren kön­nen Sie selbst star­ten. Kli­cken Sie hier­zu bit­te in der Kun­den­ein­zel­an­sicht auf das „Fingerabdruck“-Symbol, das zusam­men mit den übri­gen Rück­mel­de­da­ten der Bank ange­zeigt wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum genau­en Ablauf des Video­Ident-Ver­fah­rens sowie ein Erklär-Video fin­den Sie auf unse­rer End­kun­den-Infor­ma­ti­ons­sei­te.


Bei Fra­gen und für wei­te­re Informationen…

… steht Ihnen unser Ver­triebs­part­ner-Ser­vice ger­ne zur Ver­fü­gung. Tele­fo­nisch unter 089 – 2000 47 5700, per Email an partnerservice@procheck24.de oder über unse­ren Live-Chat.

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